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Stand: 21.08.2012
E-Plus und die Vorratsdatenspeicherung: Eine Abmahnung

Mobilfunkanbieter E-Plus wegen Klausel zur Vorratsdatenspeicherung abgemahnt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Mobilfunkanbieter E-Plus aufgrund einer unzulässigen Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. In einem Vertragstext von E-Plus heißt es, der Mobilfunkanbieter speichere alle Verkehrs- und Nutzungsdaten seiner Kunden grundsätzlich bis zu 80 Tage nach Rechnungsversand. Dies kommt einer vertraglich angekündigten Vorratsdatenspeicherung gleich. Die Abmahnung des Mobilfunkanbieters E-Plus durch den vzbv zielt auf die gegenüber Verbrauchern vertraglich geregelten Speicherfristen und den Umfang der Datensammlung.  

Vorratsdatenspeicherung: Verbraucherschützer mahnen AGB-Klausel von E-Plus ab

In den AGBs von E-Plus heißt es: "EPS speichert alle Verkehrs- und Nutzungsdaten grundsätzlich bis zu 80 Tage nach Rechnungsversand." Nach Rechtsauffassung des vzbv lässt die Klausel offen, ob Daten über die Rechtsgrundlage im Telekommunikationsgesetz hinaus gespeichert werden. Denn die Speicherung von Kundendaten ist nur in gesetzlich definierten Grenzen zulässig, wie zum Beispiel zu Abrechnungszwecken. Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen pauschal die Speicherung aller Daten angekündigt werden, sind für die Verbraucher nicht akzeptabel. Die AGB-Klausel zur Speicherung von Kundendaten wirkt sich in der Praxis negativ auf den Datenschutz aus. Denn Verbraucher können so nicht überblicken, welche Daten zu welchem Zweck gespeichert werden. Nach kundenfeindlichster Auslegung der betreffenden Klausel ist davon auszugehen, dass E-Plus nicht nur zu Abrechnungszwecken oder zum Erbringen bestimmter Dienste die Verkehrsdaten speichert, sondern auch darüber hinaus und ohne jeden Anlass.  

 

Klausel als Freifahrtschein zur Datensammelei 

So ist zum Beispiel im Falle von Flatrate-Tarifen nicht erforderlich zu speichern, wer, wann von welchem Anschluss telefoniert hat, geschweige denn, welche Anrufe beim Kunden eingehen. Das gleiche gilt auch für die Speicherung der Nutzung kostenloser Rufnummern oder generell des jeweiligen Standorts des Kunden über Funkzellen bei der Nutzung eines Handys oder Smartphones. Aus einem im Juni veröffentlichten Dokument der Bundesnetzagentur geht hervor, dass zahlreiche Mobilfunkanbieter großzügig Daten ihrer Kunden speichern. Zu den erfassten Daten gehören laut Bundesnetzagentur in vielen Fällen auch Bewegungsdaten und Gerätenummer des benutzten Telefons. Laut Dokument machen E-Plus und weitere Anbieter bei der Speicherung und Erfassung von Daten oft keinen Unterschied zwischen Flatrates und nicht pauschal abgerechneten Verbindungen. Zudem werden Bewegungsdaten in Form der Standortkennung oder Funkzellen-ID gespeichert – auch bei Diensten, die nicht standortabhängig sind. Derartige Daten sind lediglich bei einigen wenigen Tarifen abrechnungsrelevant, eine undifferenzierte Speicherung der Daten bei allen Kunden ist daher aus Sicht des Verbraucherschutzes unzulässig. Der Berliner Anwalt Meinhard Starostik hat aufgrund massiver Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser unter Telefonanbietern anscheinend weit verbreiteten Speicherpraxis Klage gegen Vodafone eingereicht. Weitere Klagen gegen Mobilfunkanbieter sollen folgen.

 

Intransparente Informationspolitik der Mobilfunkanbieter

Bei unklar formulierten Geschäftsbedingungen ist es für Verbraucher schwierig herauszufinden, welche Daten durch ihren Mobilfunkanbieter wie lange gespeichert werden. Laut Bundesdatenschutzgesetz (§34) haben Verbraucher Anspruch auf zumindest abstrakte Informationen über die in einem TK-Unternehmen zu einer Person bzw. einem Anschluss gespeicherten Verkehrsdaten und Auskunft über die jeweilige Rechtsgrundlage, nach der die Daten gespeichert worden sind. Das Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ ruft Verbraucher dazu auf, ein Auskunftsersuchen an ihren Mobilfunkanbieter zu stellen und stellt hierfür ein Musterschreiben bereit. Viele Anbieter verweigern derzeit, Nutzern Auskunft über die gespeicherten Daten zu geben. Beharrliches Bestehen auf Auskunft über die eigenen Daten und Bitte um klare Kommunikation darüber, welche Daten wie lange und vor allem zu welchem Zweck erfasst werden, können dazu beitragen, dass Anbieter sich ihrer Verantwortung beim Datenschutz und Verbraucherschutz bewusst werden.

Update:

Es gab eine erste Rückmeldung von E-Plus. Wir berichten über den weiteren Verlauf.                          

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