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Onlinespiele: Änderungen der AGB und Vertragsinhalte
Den Spielern wird die Pistole auf die Brust gesetzt
Nach einem anstrengenden Arbeitstag am Abend noch ein wenig entspannen mit einem Computerspiel, Computer hochgefahren, eingeloggt auf einer Spieleplattform und schon kann das Spielen beginnen. Oder doch nicht? Ein Pop-up-Fenster des Plattformbetreibers verhindert den Zugriff auf das Spiel. Entweder der Verbraucher stimmt den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sofort zu oder er darf nicht mehr spielen. Das ärgert nicht umsonst viele Online-Spieler.
Friss- oder Stirb-Taktik
Immer wieder erleben es Verbraucher, die über eine Spieleplattform auf ihr Online-Spiel zugreifen wollen, dass sie ausgebremst werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie ihr Spiel über einen Spieler-Account im Internet aufrufen wollen und ein Pop-up-Fenster den Vorgang blockiert mit dem sinngemäßen Hinweis: „Sie müssen den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustimmen, sonst dürfen sie nicht jetzt und auch in Zukunft nicht mehr spielen.“
Unerfreulich für die Verbraucher, die auf einer Spieleplattform viele Spiele registriert haben und auf keines dieser Spiele wegen dieser Pop-up-Schranke mehr zugreifen können. Schlimmstenfalls hätten diese Verbraucher mehrere hundert Euro in den Sand gesetzt, denn nicht selten kostet ein einzelnes Spiel 50-60 Euro, wenn es neu am Markt ist.
Verbraucher fühlen sich erpresst oder genötigt
Besonders wenn Spiele nur über eine Spieleplattform wie Steam, Origin, UPlay oder Battle.net und einen Spieler-Account genutzt werden können, fühlen sich viele Verbraucher bei derartigen Vorgängen den Betreibern schutzlos ausgesetzt. Viele sprechen in den einschlägigen Foren von „Erpressung“ und „Nötigung“. Vor allem Verbraucher, die einer Plattform über viele Jahre die Treue halten, dort viele Spiele registriert und bereits viel Geld investiert haben, haben oft keine andere Wahl, als den AGB-Änderungen um jeden Preis zuzustimmen.
Änderungen der AGB und der Vertragsinhalte
Spielehersteller und Plattformbetreiber dürfen nicht nur die Spielregeln vorgeben, sondern auch die dem Vertrag zugrunde liegenden AGB und Datenschutzbestimmungen. Im Falle eines neuen Vertrages besteht dieses Problem nicht: Entweder der Verbraucher erklärt sich mit dem Vertragsinhalt und den AGB einverstanden oder er nimmt von Anfang an Abstand vom Vertrag.
Bei bestehenden Verträgen gilt der Grundsatz: „Verträge sind zu halten“. Daher sind einseitige Änderungen durch das Unternehmen nicht erlaubt, es sei denn, die dem Vertrag zugrunde liegenden AGB beinhalten eine entsprechende zulässige Regelung zur einseitigen Änderung des Vertrages.
Bei der Frage nach der Form der Einbeziehung geänderter AGB in einem laufenden Vertragsverhältnis macht der Gesetzgeber Vorgaben Dem Verbraucher muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um zu überlegen, ob er mit den geänderten AGB das Vertragsverhältnis fortsetzen und den Änderungen zustimmen möchte. Außerdem muss der Unternehmer erklären, was geschieht, wenn der Verbraucher nicht zustimmt.
Bedeutung für den Verbraucher:
Im konkreten Fall der AGB-Änderungen auf Spieleplattformen bedeutet das Folgendes:Der Verbraucher erhält zum Beispiel mittels eines Pop-up-Fensters den Hinweis, dass er innerhalb von sechs Wochen den geänderten AGB zustimmen müsse. Anderenfalls werde ihm das Vertragsverhältnis gekündigt. Bei Verweigerung der Zustimmung und nach Ablauf dieser Frist muss der Verbraucher damit rechnen, dass ihm tatsächlich die Kündigung durch den Plattformbetreiber ausgesprochen wird.
Einschränkungen durch den Bundesgerichtshof
Allerdings schiebt der BGH derartigen Zustimmungsfiktionen dann einen Riegel vor, wenn sich das Vertragsgefüge zu Lasten des einen Vertragspartners erheblich verschiebt. „Für solche weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen ist ein ….. Änderungsvertrag notwendig “, das heißt ein neuer Vertrag.
Bedeutung für den Verbraucher:
Wenn sich zum Beispiel der Plattformbetreiber durch die AGB-Änderungen plötzlich das Recht vorbehält, pro Nutzungszugriff auf die Plattform 5,00 Euro zu verlangen, so wäre das eine Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung zulasten des Verbrauchers und damit unzulässig. Das Unternehmen dürfte nicht einseitig diese Vertragsänderung vornehmen. Vielmehr müsste es den laufenden Vertrag mit dem Verbraucher kündigen, wenn sich dieser mit der Änderung nicht einverstanden erklärt. Zugleich steht es dem Verbraucher frei, ein etwaiges neues Angebot des Unternehmens auf Abschluss eines neuen Vertrages anzunehmen oder nicht und sich gegebenenfalls nach anderen Spielangeboten umzuschauen.
Auf den Punkt gebracht
Grundsätzlich sind bestehende Verträge einzuhalten. Das betrifft auch die in den Vertrag einbezogenen AGB. Dennoch können AGB mittels eines Pop-up-Fensters unter Einräumung einer Überlegungs- und Erklärungsfrist und der beschriebenen Hinweispflicht geändert werden, sofern die AGB selbst dieses Vorgehen legitimieren. Um wesentliche Änderungen des Vertragsinhalts durchzusetzen, muss das Unternehmen den Vertrag ordentlich kündigen. Die Änderungen dürfen also nicht einseitig vom Unternehmen erzwungen werden. Natürlich steht es den Vertragsparteien frei, einen neuen Vertrag mit neuen Konditionen einvernehmlich abzuschließen.
Losgelöst von den rechtlichen Vorgaben sollten Spielehersteller und –plattformbetreiber im Falle von AGB- und Vertragsänderungen ein gewisses Fingerspitzengefühl gegenüber den Kunden haben. Umfassende und transparente Informationen über die Änderungen, gegebenenfalls auch über deren Hintergründe, sind das A und O für ein Vertragsverhältnis, bei dem sich die Vertragspartner auf gleicher Augenhöhe begegnen sollten.
Überdies sollten Änderungen innerhalb der AGB-Klauselwerke deutlich hervorgehoben sein, da es für den Verbraucher unzumutbar ist, die über teilweise mehrere DIN A-4-Seiten langen AGB manuell abzugleichen. Nur so kann sicher gestellt werden, dass die Verbraucher in Kenntnis der Sachlage den Änderungen bewusst und informiert zustimmen.
Links und Einbettung – Was ist erlaubt?
Einbetten eines YouTube-Videos = Urheberrechtsverletzung?
Auch wenn der Urheber das Video selbst bei YouTube hochgeladen hat, könnte das Einbinden eines YouTube-Videos bei Facebook ein Urheberrechtsverstoß sein. Dagegen spricht, dass der Urheber beim Hochladen auf YouTube entscheiden kann, ob das Video verlinkt oder gar eingebettet werden darf. Wenn er das nicht will, bietet YouTube nämlich auch die Einstellung an, dass Einbetten zu verhindern. Problematischer wird es, wenn das Video ohne Zustimmung des Urhebers bei YouTube eingestellt wurde und der Nutzer es dann mittels Einbettung weiterverbreitet. Genau das muss nun aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs der Europäische Gerichtshof entscheiden. Dieser muss nun beurteilen, ob das Einbinden von Videos Urheberrechte verletzt, weil es eine neue Nutzungsform oder rechtlich wie eine einfache Verlinkung zu bewerten ist.
Bis dahin bleibt die Einbettung von Videos auf Facebook und Co. weiter umstritten. Klar ist, Videos mit offensichtlich strafbaren Inhalten sollten in jedem Fall nicht weiterverbreitet werden.
Aktivierungsschlüssel und Zwangsbindung bei Spielesoftware
Computerspiele heute
Ein Computerspiel zu kaufen und dieses zu installieren nachdem der Verbraucher noch eine Zusatzsoftware installieren und sich einen Spieleraccount zulegen musste, ist für viele Verbraucher oft die erste unerfreuliche Hürde auf dem Weg ins Spieleglück. Anschließend muss das Spiel durch die Eingabe eines speziellen Aktivierungsschlüssels mit dem Spieleraccount verknüpft werden. Wenn der Verbraucher aber bemerkt, dass ihm das Spiel nicht gefällt oder er nach einiger Zeit die Freude daran verliert, fängt der Ärger in der Regel an. Denn das Spiel zu verschenken oder zu verkaufen wird seitens der Spielehersteller oft rechtlich untersagt oder gar technisch unterbunden.
Spiele-Secondhand ausgeschlossen
Der Gebrauchtspielemarkt wird seitens der Spielehersteller durch unterschiedliche Mechanismen verhindert. Entweder durch technische Hürden, indem ein mit dem Spiel mitgelieferter Aktivierungsschlüssel nicht ein zweites Mal (zum Beispiel vom Beschenkten oder Zweiterwerber) verwendet werden darf und kann. Oder die Spielehersteller regeln in den Nutzungsbedingungen, dass der Aktivierungsschlüssel an einen Spieleraccount gebunden ist, der wiederum nicht auf andere Personen übertragbar ist. Wenn man bedenkt, dass Verbraucher für neue Computerspiele am Markt ungefähr 50-60 Euro bezahlen, können sich diese Beträge über Jahre gerechnet auf mehrere Hundert oder Tausend Euro summieren.
Microsofts X-Box
Dem Trend der Zwangsbindung mittels eines einmalig nutzbaren Aktivierungscodes scheint auch Microsoft zu folgen. Die Gerüchteküche besagt, dass die Spiele der nächsten X-Box ebenfalls mit einem nur einmal gültigen Aktivierungscode versehen werden, die mit einem Account des Nutzers verknüpft werden sollen. Die Möglichkeit, die X-Box-Spiele untereinander zu tauschen, zu verleihen, zu verschenken oder weiterzuverkaufen gehört damit bald der Vergangenheit an.
Rechtslage für Verbraucher nicht nachvollziehbar
Für Verbraucher sind die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten von Spiele-Software im Gegensatz zu Brett- oder Kartenspielen unverständlich. Bei beiden zahlt der Verbraucher schließlich den vollen Kaufpreis. Als Eigentümer des Brettspiels kann er es ohne Weiteres verschenken oder verkaufen oder anderen ein Nutzungsrecht einräumen. Diese Möglichkeiten bleiben ihm bei einer Spiele-Software oft verwehrt. Technische Hürden und das Verbot der Weitergabe und des Verkaufs hindern den Käufer einer Spiele-Software daran, mit seinem Eigentum zu verfahren wie er möchte.
EuGH-Urteil - ein Lichtblick am Softwarehimmel?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat wegen des Verbots der Weitergabe des Benutzerkontos Klage gegen den Spielehersteller Valve vor dem Landgericht Berlin eingereicht. Nach Auffassung des vzbv höhlt Valve dadurch das vom Verbraucher erworbene eigentumsähnliche Recht unangemessen aus. Zwar entschied der Bundesgerichtshof (BGH) anlässlich einer Klage des vzbv bereits im Jahr 2010, dass es zulässig sei, dass ein für die Nutzung einer Software erforderlicher Spieleraccount nicht übertragbar ist. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das den Weiterverkauf gebrauchter Software bejaht hat, sieht der vzbv nun einen Ansatz, durch die Gerichte und gegebenenfalls auch den BGH, den Sachverhalt neu beurteilen zu lassen. So würden die Rechte der Verbraucher auch im Online-Gebrauchtspielemarkt gestärkt.
Online-Umfrage zum Cloud-Computing
Und haben Sie 5 Minuten Zeit? - Wir würden uns sehr über die Beantwortung unser kurzen neun Fragen zum Thema Cloud-Computing freuen, damit wir wissen, wo der Schuh drückt.
Danke, Ihr Surfer-haben-Rechte-Team