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Probleme und Handlungsempfehlungen
Geizig sein - auch mit Daten
Bei der Anmeldung müssen Käufer und Verkäufer einige persönliche Angaben machen, zum Beispiel Namen, Adresse und Geburtsdatum. Aus Gründen der Sicherheit muss eine gewisse Transparenz hergestellt werden, damit niemand bei Internetauktionen sein Unwesen treiben kann. Diese Informationen werden nach Angaben der Anbieter vertraulich behandelt.
Bei Versteigerungen tritt der Nutzer, also sowohl Käufer als auch Verkäufer, nicht mit seinem wirklichen Namen, sondern mit seinem Mitgliedsnamen in Erscheinung. Die E-Mail-Adresse des Nutzers wird nicht angegeben, so dass insoweit der Datenschutz gewährleistet ist. Erst wenn es zu einem Vertragsschluss kommt, teilt die Auktionsplattform den Vertragspartnern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mit.
Das für die Anmeldung erforderliche Passwort sollte der Nutzer nicht an Dritte weitergeben, da er unter Umständen bei Missbrauch haften muss. Schließlich tritt die virtuelle Auktionshaus-Identität des Nutzers nach außen als Vertragspartner auf.
Wer verkauft da eigentlich?
Ob der Verkäufer vertrauenswürdig ist, lässt sich manchmal an den positiven Bewertungen ablesen. Diese müssen aber nicht unbedingt stimmen. Es kommt vor, dass gute Bewertungen aus Gefälligkeit abgegeben werden oder hier manipuliert wurde. Achten Sie stets darauf, wie viele Bewertungen der Verkäufer insgesamt hat. Wenn von drei Bewertungen zwei positiv ausfallen, ist dieses Ergebnis weniger aussagekräftig, als wenn von eintausend Bewertungen neunhundertfünfzig gut sind .
Nicht alles ist günstiger
Nicht alles, was ersteigert wird, ist seinen Preis wert. Gerade in den letzten Minuten der Auktion sollte sich der Nutzer nicht hinreißen lassen, mehr als den geplanten Betrag zu bieten. Die Preise müssen auch nicht unbedingt günstiger sein als im Laden und Versandkosten kommen auch immer hinzu.
Vorsicht: Manchmal treiben andere Bieter im Auftrag des Verkäufers die Preise in die Höhe oder der Verkäufer nutzt selbst ein weiteres Mitgliedskonto, über das er für die von ihm angebotene Ware bietet (Shill Bidding).
Beim Bieten vertippt
Im Eifer des Gefechts kann es schnell passieren: Der Käufer vertippt sich bei der Eingabe seines Gebots. Erfolgt daraufhin der Zuschlag, kann der Verkäufer in der Regel darauf bestehen, dass der Käufer den falsch eingetippten Betrag auch tatsächlich bezahlt. Unter Umständen bleibt dem Käufer aber die Möglichkeit, sein irrtümlich abgegebenes Gebot anzufechten (§ 119 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Dem Verkäufer als auch der Auktionsplattform muss eine solche Anfechtung umgehend, also sofort mitgeteilt werden. Am besten eignet sich hierfür eine E-Mail. Ist die Anfechtung erfolgreich, kommt der Vertrag nicht zustande. Unter Umständen kann der Verkäufer dann aber Schadensersatz vom Käufer verlangen.
Das Auktionshaus Ebay beispielsweise gewährt in Fällen des Vertippens die Möglichkeit, das Gebot zurückzunehmen. Nach den Grundsätzen von Ebay ist der Bieter dann aber verpflichtet, ein neues Gebot abzugeben.
Bezahlt, aber keine Ware
Zunächst sollte der Käufer dem Verkäufer eine Frist von etwa einer Woche zur Lieferung der gekauften Sache setzen – am besten per Einschreiben. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Außerdem ist es möglich, Schadensersatz zu fordern.
Der Käufer kann auch weiterhin die Lieferung der Ware verlangen. Hat sich der Verkäufer aber schon vorher nicht gerührt, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass der Käufer Klage einreichen muss. Manchmal hilft auch ein anwaltliches Schreiben mit der Aufforderung, den gekauften Artikel zuzusenden.
Behauptet der Verkäufer, die Ware abgeschickt zu haben, sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Verbraucher - Händler
Kauft eine Privatperson, also ein Verbraucher, bei einem Händler, so ist der Verkäufer solange für die Ware verantwortlich, bis der Käufer sie erhält. Er ist also verpflichtet, die Ware erneut zu liefern beziehungsweise den Kaufpreis zurückzuerstatten und/oder Schadensersatz zu leisten.
Verbraucher - Verbraucher
Sind bei der Versteigerung sowohl Käufer als auch Verkäufer Privatpersonen, gibt der Verkäufer die Verantwortung für die Ware ab, wenn er sie dem Transportunternehmen übergibt und sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ab diesem Moment haftet der Verkäufer nicht mehr. Die Übergabe an einen Transporteur muss der Verkäufer aber beweisen. Dies kann entweder durch einen Einlieferungsbeleg oder aber durch einen oder mehrere Zeugen geschehen. Um das verlorene Paket zu finden, stellen Sie am besten einen Nachforschungsantrag beim Transportunternehmen. Bei versicherten Sendungen sollten Sie den Verkäufer nach der Paketnummer fragen. So können Sie nachvollziehen, ob das Paket wirklich bei der Post oder einem anderen Paketdienst abgegeben wurde. Ist das versicherte Paket tatsächlich bei der Post abhanden gekommen, ist der Verkäufer aufzufordern, den Versicherungsbetrag gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen und den Betrag an den Käufer auszuzahlen.
Ware ist beschädigt oder gefälscht – was tun?
Ist die Ware kaputt oder wird eine andere Ware als die beschriebene geliefert, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vor. Der Käufer muss den Verkäufer dann dazu auffordern, die Sache zu reparieren oder eine neue zu schicken. Am besten tut er dies schriftlich, setzt eine Frist von etwa zehn Tagen und schickt das Ganze aus Beweisgründen per Einschreiben. Wenn der Verkäufer sich darauf nicht meldet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis herabsetzen.
Wie lange der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen kann, hängt davon ab, ob der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist. Sowohl bei Händlern als auch bei privaten Verkäufern verjähren die Gewährleistungsrechte für bewegliche Sachen grundsätzlich nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Händler können diese Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzen. Eine Privatperson kann die Gewährleistung sogar komplett ausschließen oder die Verjährungsfrist verkürzen. Will der Privatverkäufer das tun, muss er es im Auktionstext deutlich machen. Verschweigt der Verkäufer, dass die Ware kaputt ist, ist der Ausschluss der Gewährleistung nicht wirksam.
Gefällt mir nicht – Recht auf Umtausch?
Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht – zumindest nicht beim Online-Kauf zwischen Privatpersonen. Kauft aber eine Privatperson bei einem Händler, kann sie den Vertrag widerrufen, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angaben von Gründen. Für die vierzehntägige Widerrufsfrist ist es wichtig, dass dem Verbraucher spätestens sofort nach Vertragsschluss, d.h. nach Ende der Versteigerung, eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wurde.
Die Frist beginnt aber nur dann mit Erhalt der Ware, wenn der Käufer über das Widerrufsrecht klar und verständlich belehrt wurde. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder gar nicht erfolgt, erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Absatz 3 Satz 3 BGB), das heißt, der Käufer kann auch noch lange nach Ablauf der 14-Tage-Frist widerrufen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, muss der Kauf rückabgewickelt werden, d.h. die Ware muss zurückgeschickt und der Kaufpreis erstattet werden. Ein Widerruf muss in Textform oder durch die alleinige Rücksendung der Ware erfolgen. Die Rücksendekosten dürfen dem Käufer auferlegt werden, wenn der Bestellwert bis zu 40 Euro beträgt (§ 357 Absatz 2 Satz 3).Der Verkäufer kann außerdem den Betrag für den zwischenzeitlich entstandenen Wertverlust abziehen.
Das Widerrufsrecht beim Kaufvertrag zwischen Privatperson und Händler kann auch ausgeschlossen sein – etwa wenn die Leistung bereits erbracht wurde, bei individuell auf den Kunden angefertigten Sachen (Maßanzug, Einbauküche), verderblichen Produkten, Zeitschriften oder entsiegelter Software.
Urheberrechte beachten
Sind Sie als Verkäufer auf Auktionsplattformen aktiv, achten Sie beim Einstellen von Bildern darauf, dass Sie nur eigene Fotos verwenden. Produktfotos dürfen nämlich nicht ohne Zustimmung des Fotografens verwendet werden, auch wenn diese häufig leicht im Netz zu finden sind. Anderenfalls setzen Sie sich etwaigen Rechtsansprüchen aus.
Allgemeine Informationen
So finanzieren sich Anbieter
Die Auktionshäuser finanzieren sich durch die von den Verkäufern zu zahlende Provision und die Einstellgebühr sowie das Schalten von Werbung.
Die Einstellgebühr wird immer fällig, unabhängig davon, ob der Artikel verkauft wurde oder nicht. Im Rahmen von Sonderaktionen wird die Einstellgebühr manchmal erlassen. Wird der Artikel verkauft, bezahlt der Verkäufer dem Auktionshaus eine Provision, deren Höhe sich nach dem Erlös der Versteigerung richtet. Für Auktionshäuser ist die zu zahlende Provision eine wichtige Einnahmequelle.
Checklisten und Links
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