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Stand: 04.01.2012
Onlinespiele
Icon Online-Games

Onlinespiele

Brettspiele waren gestern. Heute zieht es gerade Kinder und Jugendliche zunehmend vor den Computer um zu spielen. Immer beliebter werden dabei Onlinespiele: Sie können allein oder gemeinsam mit anderen gegen einen oder mehrere Gegner via Internet gespielt werden. Oft kostenlos sind sie eine beliebte Alternative zu Computerspielen aus dem Kaufhaus. Ob Rollen-, Action- oder Strategiespiele – für fast jeden Geschmack ist etwas dabei.

Informationen zu Diensten und Anbietern

Probleme und Handlungsempfehlungen

Jugendschutz

Altersgerechte Spiele

Für Onlinespiele gelten die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, das heißt sie dürfen keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte für Kinder enthalten. Jedoch gibt es für Onlinespiele bisher noch keine Pflicht zur Alterskennzeichnung, das heißt Eltern müssen selbst auf die Suche nach altersgerechten Spielen für ihre Kinder gehen. Bei jüngeren Kindern sollten die Eltern auch darauf achten, dass Austausch mit anderen Spielern nicht unbeaufsichtigt stattfindet. Und auch was den Umfang der Nutzung angeht, sollten Eltern und Kinder einen klaren zeitlichen Rahmen vereinbaren.

Jugendschutz

Ungeeignete Werbung

Um sich zu finanzieren, schalten viele Anbieter Werbung auf ihrer Webseite. Häufig ist diese Werbung wie die Spielewebseiten selbst sehr spielerisch gestaltet, so dass gerade Kinder gar nicht erkennen, dass es sich um Werbung handelt. Ein klarer Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Trennungsgebot. Auch genügt Werbung oft nicht den Anforderungen des Jugendschutzes, etwa wenn für Gewinn- oder Glücksspiele oder gar für Gewalt- oder Kriegsspiele geworben wird.

Finden Eltern Werbung, die für Kinder ungeeignet ist, können sie sich an die Beschwerdestelle von jugendschutz.net wenden. Jugendschutz.net wurde 1997 von den Jugendministern der Länder eigens dazu gegründet jugendschutzrelevante Angebote auf die Einhaltung des Jugendschutzes zu überprüfen.

Icon Vertragsrecht

Lockangebote

Gratis spielen bis Level fünf, danach muss gezahlt werden: ein beliebter Trick, wenn es um die Finanzierung von zunächst kostenlosen Spielangeboten geht. Solche Lockangebote sollen die Lust am Spiel wecken und den Nutzer zum Abschluss eines oft mit Kosten verbundenen Vertrages bringen. Hier gilt: Ohne die vorherige Einwilligung der Eltern können Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren keine Verträge eingehen, aus denen Kosten entstehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Jugendliche das Onlinespiel mit dem Geld gekauft hat, das ihm seine Eltern zur Verfügung gestellt haben (also zum Beispiel mit seinem Taschengeld).


Ebenfalls ein beliebter Trick der Anbieter, um Geld zu verdienen: Damit das Spiel weiter geht, muss der Nutzer virtuelle Waffen oder ähnliches kaufen. Bezahlt wird in der Regel über das Handy oder das Festnetz-Telefon. Den Kindern und Jugendlichen wird damit der Kauf von virtuellen Gütern sehr leicht gemacht. Auch hier gilt: Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die Eltern damit einverstanden sind oder wenn für den Kauf das Taschengeld verwendet wurde. Kinder unter sieben Jahre können keine Verträge abschließen!

Icon Datenschutz

Datenschutz ist kein Spiel

Wenn Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder Datenschutzbestimmungen schreiben, dass sie Nutzerdaten zu Werbezwecken verwenden wollen, geht es um Datenschutz. Geben Sie also besser so wenig Daten wie möglich preis. Besser noch: Anbieter aussuchen, die Spiele ohne Registrierung anbieten. Falls eine E-Mail-Adresse verlangt wird, ist es sinnvoll, ein Pseudonym oder eine eigens für solche Zwecke eingerichtete Adresse zu verwenden. Bei Abmeldung vom Spiel besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung aller eigenen Daten.


Auch unbewusst hinterlassen Spieler eine Datenspur: Durch Einsatz bestimmter Werkzeuge können Anbieter zum Beispiel nachvollziehen, wie lange ein Spieler Werbung gesehen hat. Über solche Daten und die Zuordnung zu einem Spieler kann der Anbieter Werbung gezielt auf den jeweiligen Nutzer zuschneiden. Erlaubt ist das nur, wenn der Spieler in diese Art von Werbung eingewilligt hat.

Anbieter

Exemplarisch führen wir hier die Namen einiger Anbieter derartiger Dienste auf:

 

Zynga, Gameforge, Blizzard, Bigpoint, Gamigo, Sulake Deutschland GmbH

 

Dies stellt keine Empfehlung dar. Es gibt darüber hinaus weitere Anbieter.

Allgemeine Informationen

Arten von Spielen

Onlinespiele begeistern die Massen, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Woran das liegt? Für fast jedes Interesse ist etwas dabei: Action-, Denk- und Gesellschaftsspiele, Jump and Run, Shooter, Strategie, Simulation, Rollenspiele, Sport und vieles mehr. Reizvoll ist, dass einige Onlinespiele auch dann weiterlaufen, wenn einer der Mitspieler seine Teilnahme unterbricht. Andere Spiele haben so viele Levels, dass auch hier der Eindruck der Unendlichkeit entsteht. Vor allem bei den Rollenspielen übt es eine große Faszination aus, dass der Spieler mit anderen in Kontakt treten kann. Das gemeinschaftliche Handeln steht im Vordergrund. Dabei kommt es auf den Einzelnen an, der seine Fähigkeiten optimal einbringen muss und Anerkennung von den Mitspielern erfährt.


Onlinespiele unterscheiden sich nicht nur durch ihre Inhalte, sondern auch durch ihre grundlegende Organisation und technische Einbettung. Browser-Spiele sind Onlinespiele, die mittels eines normalen Web-Browsers wie dem Internet Explorer oder Firefox gespielt werden können. Ein Software-Download beziehungsweise die Installation eines Programms sind nicht erforderlich. Der Browser wird als Schnittstelle zwischen Spieler und Spielwelt genutzt. Bei Browser-Spielen handelt es sich oft um relativ einfache Spiele mit sehr geringen Einstiegshürden, die zu Beginn nur geringen Zeitaufwand erfordern.

 

Sehr beliebt sind die Massively Multiplayer Online Games (zu Deutsch etwa Spielermassenonlinespiel), kurz MMOGs. In den komplexen Spielwelten handelt der Spieler durch die eigene Spielfigur – den so genannten Avatar – und interagiert mit einer Vielzahl anderer Spieler. MMOGs sind häufig Rollenspiele: Der Avatar schließt sich – als elektronischer Stellvertreter des Spielers – einer Gruppe von Mitspielern an. Gemeinsam lösen sie Aufgaben oder Missionen und können dafür Punkte sammeln beziehungsweise die Fähigkeiten der eigenen Spielfiguren steigern. Im Lauf des Spiels entwickelt sich eine Spielfigur dadurch immer weiter und kann umfangreichere oder herausfordernde Aufgaben annehmen. Bei den MMOGs läuft die Spielhandlung auch dann weiter, wenn ein Spieler nicht online ist. So entsteht schnell das Gefühl, eine wichtige Entwicklung im Spielverlauf zu verpassen. Der Spieler steht unter dem Druck, sich um seine Gemeinschaft zu kümmern. Besonders bei Kindern und Jugendlichen gilt es hier, ein Zeitbudget festzulegen.

 

Virtuelle Welten wie Second Life sind keine Onlinespiele im engeren Sinne, werden aber häufig in diesem Zusammenhang diskutiert. Sie unterscheiden sich von Onlinespielen dadurch, dass es keine Spielregeln und Aufgaben gibt. Trotzdem bestehen Ähnlichkeiten zu den Onlinespielen – allen voran zu MMOGs. In virtuellen Welten wird der Spieler ebenfalls durch eine Spielfigur verkörpert. Diese handelt in der virtuellen Welt, führt dort ein Leben, steht in Kontakt zu anderen Spielern beziehungsweise deren Spielfiguren.

 

Immer mehr Onlinespiele werden in Sozialen Netzwerken wie Facebook integriert. Ideal für Spielevermarkter um neue Spieler zu gewinnen. Schließlich müssen sich in vielen Spielen die Spieler gegenseitig unter die Arme greifen um weiter zu kommen. Und so wirbt der Spieler bei seinen Freuden auf Facebook für das Spiel: Kostenlose Werbung für die Spielevermarkter. 

 

Wie sich Anbieter finanzieren

Auch kostenlose Onlinespiele müssen finanziert werden. Umsatz erwirtschaften Spielehersteller und -anbieter neben Werbung mit Gebühren für Online-Abonnements sowie mit dem Verkauf virtueller Güter.


Einige Spiele setzen die Installation einer Client-Software auf dem eigenen Rechner voraus. Hier soll der Verkaufspreis der Basisversion, die entweder im Handel oder als Download erhältlich ist, Einnahmen bringen. Einige Portalbetreiber bieten Spiele im Abonnement gegen eine monatliche Nutzungsgebühr an. Beim Verkauf sogenannter Premium-Inhalte werden zusätzliche Objekte oder Spielvorteile an die Spieler verkauft. Wer seine Spielfigur mit besonderen Waffen ausstatten will, muss dafür in die Tasche greifen. Einen seltenen Fall stellen Modelle dar, die gegen Zahlung einer Gebühr ein werbefreies Spiel anbieten.

 

Beliebtes Mittel zur eigenen Finanzierung ist das Einblenden von Werbung. Gerade Werbung auf Spielportalen ist häufig selbst sehr spielerisch gestaltet, so dass Kinder nicht immer erkennen können, ob sich um ein Spiel des Anbieters selbst oder um Werbung für ein Spiel eines anderen Anbieters handelt. Ein Klick in dem Glauben, das Kind startet ein Spiel und schon beginnt ein Werbefilm oder es wird umgeleitet auf eine Unternehmensseite oder gar auf nicht altersgerechte Inhalte, wie Horror- , Gewinn- oder Quizspiele, die den Tod errechnen sollen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG) geben aber vor, dass Werbung klar erkennbar sein muss und sich somit von den Inhalten der Webseite – also zum Beispiel Onlinespielangebote – abgrenzen muss.
Eine neue Form der Werbung ist die so genannte In-Game-Werbung. Diese ist direkt ins Spiel eingebettet: geworben wird auf Kleidung oder Autos, die in dem Spiel auftauchen, aber auch auf Werbeplakaten und Sportarenen in der virtuellen Spielumgebung. In-Game-Werbung bei Spielen mit Internetverbindung bietet die Möglichkeit, zielgruppengerechte Werbung entsprechend dem aktuellen Spielerprofil aktiv in das Spielgeschehen einzublenden. Teilweise unterbricht die Werbung sogar den Spielverlauf und läuft als Spot ab.

 

Um den Spieler mit der Werbung möglichst direkt anzusprechen, sammeln die Anbieter dessen Daten. Dies geschieht offen über eine Abfrage bei der Anmeldung, aber auch versteckt über Clickstream-Analysen. So erhoffen sich die Anbieter, die Werbung gezielt auf das Spielverhalten und Vorlieben abzustimmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Datenschutzerklärungen sind dann so ausgestaltet, dass sie entweder nur Werbung für Produkte des Anbieters zulassen oder sogar die Weitergabe der Daten an andere Unternehmen oder so genannte Werbepartner ermöglichen, die ihrerseits Werbung an den Nutzer verschicken können.

 

Spezielle Software, die für die Einbettung von Anzeigen in Spielen erstellt wurde, kann sogar Daten über das Spielverhalten erheben. So wird festgestellt, wie lange ein Spieler welche Werbung angesehen hat. Auf dieser Grundlage kann Werbung direkt auf ihn zugeschnitten werden. Soweit die Nutzungsdaten des Spielers ausgewertet und analysiert werden, ist dieses nur zulässig, wenn der Nutzer hierfür seine Einwilligung erteilt hat.

Checklisten und Links

Icon Portable Document Format
Das Wichtigste zu Onlinespielen. Kurz und knapp, schwarz auf weiß. Zum Herunterladen und Ausdrucken.
Icon allegemeiner Hinweis

Einen ausführlichen Einblick in die Welt der Computerspiele plus Tipps für Eltern bietet Ihnen die EU-Initiative Klicksafe.

Was macht der vzbv?

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Werbung auf Kinderspielportalen

Das vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ hat im Zeitraum August bis Oktober 2011 insgesamt 52 kommerzielle Webseiten, die Browser-Spiele für Kinder anbieten, auf die rechtmäßige Einbindung von Werbung und den Umgang mit den Daten der Kinder untersucht. Ergebnis dieser Untersuchung: Betreiber von Kinderspielportalen sorgen nicht oder nicht hinreichend genug dafür, dass Kinder Werbung auf den Internetseiten erkennen können: Mal kommt die Werbung in spielerischer Aufmachung daher, mal lässt sich Werbung nicht einfach wegklicken, in anderen Fällen verlinkt Werbung gar auf Gewalt- und Kriegsspiele.

 


Neben der zwingenden Einhaltung der ohnehin bereits existierenden gesetzlichen Regelungen für Onlinewerbung, sind Betreiber von Kinderspielportalen verpflichtet, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) speziell geschützte Zielgruppe der Kinder im Blick zu haben. Somit ist generell bei Werbung, die sich an Kinder richtet ein anderer Bewertungsmaßstab anzulegen als bei Werbung in Richtung Erwachsener.

 

Die Untersuchung ergab auch, dass bei Kindern, die an Online-Gewinnspielen teilnehmen viele persönliche Daten abgefragt werden. Eine über die E-Mail-Adresse hinausgehende Datenabfrage bei Kindern läuft dem im Datenschutzrecht gesetzlich verankerten Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zuwider. Daran hielten sich die wenigsten Anbieter.

 

In 17 Fällen geht das Projekt gegen die Unternehmen vor und hat Unterlassungsverfahren eingeleitet.

 

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Detaillierte Informationen zur Untersuchung der Kinderspielportale des Projekts "Verbraucherrechte in der digitalen Welt" finden Sie im Untersuchungsbericht.

Welche Anforderungen Internetangebote für Kinder erfüllen sollten, hat das Projekt in einem Forderungskatalog zusammengefasst.

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Abmahnung gegen Spielehersteller Electronic Arts

Im November 2011 hat das Projekt den Spielehersteller Electronic Arts wegen fehlender Kundeninformation beim Computerspiel Battlefield 3 abgemahnt. Electronic Arts habe nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Kunden eine dauerhafte Internetverbindung benötigen, um das Spiel zu nutzen. Zudem müssen Kunden die Zusatzsoftware Origin installieren, ohne verständlich informiert zu werden, was diese auf ihrem Computer genau macht. Gegenstand des Verfahrens sind außerdem Vertragsklauseln, die Verbraucher nach Auffassung des Projekts unverhältnismäßig benachteiligen.


Der Trend auf dem Markt für Computerspiele ist eindeutig: Immer häufiger müssen sich die Nutzer im Internet registrieren, anschließend ein Benutzerkonto anlegen und für die gesamte Dauer des Spiels online sein. Fällt die Internetverbindung providerbedingt gerade aus, bleibt der Bildschirm dunkel. Problematisch ist das, wenn die Hersteller darüber nur unzureichend informieren. Im Falle des Spiels Battlefield 3 findet sich ein entsprechender Hinweis im Kleingedruckten auf der Rückseite der Verpackung.

 

Mangelhafte Aufklärung über Zusatzsoftware

 

Zudem müssen sich die Kunden die Zusatzsoftware Origin herunterladen, die anschließend unter anderem automatisch die Lizenzrechte sämtlicher auf dem Computer gespeicherter Produkte des Anbieters überprüft. Was die Software genau auf dem Computer macht, erfahren die Nutzer des Spiels beim Kauf allerdings nicht. Gleichzeitig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so weit gefasst, dass nach Auffassung des vzbv unklar bleibt, welche Daten der Hersteller erfassen, weiterverarbeiten und anderweitig nutzen darf. So behält sich Electronic Arts das Recht vor, anhand der erfassten Daten Nutzerprofile zu erstellen und diese ohne gesonderte Einwilligung der Kunden für Werbezwecke zu verwenden. Welche Daten dies genau sind, lässt der Hersteller offen.

 

Geschäftsbedingungen müssen Teil des Kaufvertrages sein

 

Das Projekt beanstandet außerdem die gängige Praxis, nach der eine Zustimmung zu den Lizenzvereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst erfolgt, wenn der Kunde das Spiel auf seinem Rechner installiert. Das ist nach Auffassung des Projekts zu spät, denn nach deutschem Recht müsse dies bereits beim Abschluss eines Vertrages erfolgen. Nur so sei gewährleistet, dass die Nutzer sich vor Vertragsschluss über problematische Klauseln informieren können.

Aktuelles

30.11.2011

vzbv mahnt Spielehersteller Electronic Arts ab

Wegen fehlender Kundeninformationen beim Computerspiel Battlefield 3 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Hersteller Electronic Arts abgemahnt. Dieser habe nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass die Kunden eine dauerhafte Internetverbindung benötigen, um das Spiel zu nutzen. Zudem müssen Kunden die Zusatzsoftware Origin installieren, ohne verständlich informiert zu werden, was diese auf ihrem Computer genau macht. Gegenstand des Verfahrens sind außerdem Vertragsklauseln, die Verbraucher nach Auffassung des vzbv unverhältnismäßig benachteiligen. Die Abmahnung erfolgt im Rahmen des vzbv-Projekts Verbraucherrechte in der digitalen Welt.
14.11.2011

Projekt-Veranstaltung Kinderspielplatz Internet

Das vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ hat über 50 Kinderspielseiten im Internet auf zulässige Werbeangebote und die Einhaltung des Datenschutzes untersucht. Die Ergebnisse wurden auf der Veranstaltung "Kinderspielplatz Internet" am 20.10.2011 in Berlin vorgestellt und diskutiert. Darüber hinaus gab es viele interessante Vorträge zum Thema, u.a. vom Berliner Datenschützer Alexander Dix und der Medienpädagogin Christine Feil. Alle Vorträge stehen jetzt unter der neuen Rubrik "Kinder und Jugendliche" zum Download bereit.
20.10.2011

Das Internet ist kein Kinderspielplatz

Anbieter von Kinderspielportalen missachten häufig das gesetzlich vorgeschriebene Schutzbedürfnis von Kindern. Die junge Zielgruppe wird umworben, was das Zeug hält. Zudem werden, meist mit Online-Gewinnspielen, umfängliche Daten gesammelt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung von über 50 Kinderspielseiten des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“, die der Verbraucherzentrale Bundesverband heute in Berlin präsentiert. In 17 Fällen geht das Projekt gegen die Unternehmen vor und hat Unterlassungsverfahren eingeleitet.
14.10.2011

Anmeldung zur Projekt-Veranstaltung Kinderspielplatz Internet noch möglich

Kinder und Jugendliche nutzen das Internet zur Informationsbeschaffung, Kommunikation oder um online zu spielen. Für Unternehmen ist dies ein attraktives Geschäftsfeld. Das vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ hat verschiedene Internetangebote für diese junge Zielgruppe auf Aspekte des Datenschutzes und besondere Werbeangebote untersucht. Die Ergebnisse werden auf der Veranstaltung "Kinderspielplatz Internet" am 20.10.2011  in Berlin vorgestellt und diskutiert.
08.10.2011

Neue Online-Umfrage: Kinderspielseiten im Internet

Hat Ihr Kind auch schon einmal bei der Suche nach einem neuen Onlinespiel auf ein vermeintliches Spiel geklickt, dabei war es aber Werbung für ein gewaltverherrlichendes Spiel? Oder betrug Ihre Telefonrechnung auch schon mehrere hundert Euro, weil Ihr Kind virtuelle Taler kaufte? Das vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ beschäftigt sich bereits seit dem vergangenen Jahr intensiv mit Kinderspielseiten im Internet. Hauptsächlich auf die Einbindung von Werbung hat das Projekt ein besonderes Augenmerk. Werbeanzeigen dürfen nämlich nicht den Eindruck erwecken, dass sie Teil des Spielangebots sind. Besonders Kindern fällt es aber schwer den Unterschied zwischen Werbung und Inhalt der Webseite zu erkennen. Neben dem Bereich Werbung untersucht das Projekt auch den Datenschutz auf Kinderseiten und kostenpflichtige Kinderspielseiten. Gerne würden wir in diesem Zusammenhang von Ihnen, liebe Eltern, wissen, welche Kinderspielportale Ihr Kind beziehungsweise Ihre Kinder nutzen und welche Erfahrungen Sie beziehungsweise Ihr(e) Kind(er) mit diesen Webseiten gemacht haben. Wir danken für Ihre Teilnahme.
Umfrage Reisebuchungen

Umfrage

Welche Erfahrungen haben Sie mit Bewertungen im Internet gemacht? Sechs Mal bitten wir Sie um Antwort, vier Minuten Ihrer Zeit. Die Umfrage endet am 31.03.2012. Eine Auswertung erhalten Sie dann auf unserer Webseite.

 

AGB - Was steckt drin?

Mal ehrlich: Lesen Sie die Klauseln oder setzen Sie einfach so Ihr Häkchen? Warum Sie lieber genauer hinschauen sollten, verraten wir hier.

Internetalltag im Film

Urheber: Claus Worenski

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Das schwarze Schaf

Sie denken, dass ein Anbieter sich nicht an die Regeln hält? Hier können Sie uns darauf hinweisen.

Das Projekt twittert

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