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Onlinespiele
Informationen zu Diensten und Anbietern
Checkliste
Probleme und Handlungsempfehlungen
Altersgerechte Spiele
Für Onlinespiele gelten die Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, das heißt sie dürfen keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte für Kinder enthalten. Jedoch gibt es für Onlinespiele bisher noch keine Pflicht zur Alterskennzeichnung, das heißt Eltern müssen selbst auf die Suche nach altersgerechten Spielen für ihre Kinder gehen. Bei jüngeren Kindern sollten die Eltern auch darauf achten, dass Austausch mit anderen Spielern nicht unbeaufsichtigt stattfindet. Und auch was den Umfang der Nutzung angeht, sollten Eltern und Kinder einen klaren zeitlichen Rahmen vereinbaren.
Ungeeignete Werbung
Um sich zu finanzieren, schalten viele Anbieter Werbung auf ihrer Webseite. Häufig ist diese Werbung wie die Spielewebseiten selbst sehr spielerisch gestaltet, so dass gerade Kinder gar nicht erkennen, dass es sich um Werbung handelt. Ein klarer Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Trennungsgebot. Auch genügt Werbung oft nicht den Anforderungen des Jugendschutzes, etwa wenn für Gewinn- oder Glücksspiele oder gar für Gewalt- oder Kriegsspiele geworben wird.
Finden Eltern Werbung, die für Kinder ungeeignet ist, können sie sich an die Beschwerdestelle von jugendschutz.net wenden. Jugendschutz.net wurde 1997 von den Jugendministern der Länder eigens dazu gegründet jugendschutzrelevante Angebote auf die Einhaltung des Jugendschutzes zu überprüfen.
Lockangebote
Gratis spielen bis Level fünf, danach muss gezahlt werden: ein beliebter Trick, wenn es um die Finanzierung von zunächst kostenlosen Spielangeboten geht. Solche Lockangebote sollen die Lust am Spiel wecken und den Nutzer zum Abschluss eines oft mit Kosten verbundenen Vertrages bringen. Hier gilt: Ohne die vorherige Einwilligung der Eltern können Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren keine Verträge eingehen, aus denen Kosten entstehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Jugendliche das Onlinespiel mit dem Geld gekauft hat, das ihm seine Eltern zur Verfügung gestellt haben (also zum Beispiel mit seinem Taschengeld).
Ebenfalls ein beliebter Trick der Anbieter, um Geld zu verdienen: Damit das Spiel weiter geht, muss der Nutzer virtuelle Waffen oder ähnliches kaufen. Bezahlt wird in der Regel über das Handy oder das Festnetz-Telefon. Den Kindern und Jugendlichen wird damit der Kauf von virtuellen Gütern sehr leicht gemacht. Auch hier gilt: Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die Eltern damit einverstanden sind oder wenn für den Kauf das Taschengeld verwendet wurde. Kinder unter sieben Jahre können keine Verträge abschließen!
Datenschutz ist kein Spiel
Wenn Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder Datenschutzbestimmungen schreiben, dass sie Nutzerdaten zu Werbezwecken verwenden wollen, geht es um Datenschutz. Geben Sie also besser so wenig Daten wie möglich preis. Besser noch: Anbieter aussuchen, die Spiele ohne Registrierung anbieten. Falls eine E-Mail-Adresse verlangt wird, ist es sinnvoll, ein Pseudonym oder eine eigens für solche Zwecke eingerichtete Adresse zu verwenden. Bei Abmeldung vom Spiel besteht ein Rechtsanspruch auf Löschung aller eigenen Daten.
Auch unbewusst hinterlassen Spieler eine Datenspur: Durch Einsatz bestimmter Werkzeuge können Anbieter zum Beispiel nachvollziehen, wie lange ein Spieler Werbung gesehen hat. Über solche Daten und die Zuordnung zu einem Spieler kann der Anbieter Werbung gezielt auf den jeweiligen Nutzer zuschneiden. Erlaubt ist das nur, wenn der Spieler in diese Art von Werbung eingewilligt hat.
Allgemeine Informationen
Arten von Spielen
Onlinespiele begeistern die Massen, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Woran das liegt? Für fast jedes Interesse ist etwas dabei: Action-, Denk- und Gesellschaftsspiele, Jump and Run, Shooter, Strategie, Simulation, Rollenspiele, Sport und vieles mehr. Reizvoll ist, dass einige Onlinespiele auch dann weiterlaufen, wenn einer der Mitspieler seine Teilnahme unterbricht. Andere Spiele haben so viele Levels, dass auch hier der Eindruck der Unendlichkeit entsteht. Vor allem bei den Rollenspielen übt es eine große Faszination aus, dass der Spieler mit anderen in Kontakt treten kann. Das gemeinschaftliche Handeln steht im Vordergrund. Dabei kommt es auf den Einzelnen an, der seine Fähigkeiten optimal einbringen muss und Anerkennung von den Mitspielern erfährt.
Onlinespiele unterscheiden sich nicht nur durch ihre Inhalte, sondern auch durch ihre grundlegende Organisation und technische Einbettung. Browser-Spiele sind Onlinespiele, die mittels eines normalen Web-Browsers wie dem Internet Explorer oder Firefox gespielt werden können. Ein Software-Download beziehungsweise die Installation eines Programms sind nicht erforderlich. Der Browser wird als Schnittstelle zwischen Spieler und Spielwelt genutzt. Bei Browser-Spielen handelt es sich oft um relativ einfache Spiele mit sehr geringen Einstiegshürden, die zu Beginn nur geringen Zeitaufwand erfordern.
Sehr beliebt sind die Massively Multiplayer Online Games (zu Deutsch etwa Spielermassenonlinespiel), kurz MMOGs. In den komplexen Spielwelten handelt der Spieler durch die eigene Spielfigur – den so genannten Avatar – und interagiert mit einer Vielzahl anderer Spieler. MMOGs sind häufig Rollenspiele: Der Avatar schließt sich – als elektronischer Stellvertreter des Spielers – einer Gruppe von Mitspielern an. Gemeinsam lösen sie Aufgaben oder Missionen und können dafür Punkte sammeln beziehungsweise die Fähigkeiten der eigenen Spielfiguren steigern. Im Lauf des Spiels entwickelt sich eine Spielfigur dadurch immer weiter und kann umfangreichere oder herausfordernde Aufgaben annehmen. Bei den MMOGs läuft die Spielhandlung auch dann weiter, wenn ein Spieler nicht online ist. So entsteht schnell das Gefühl, eine wichtige Entwicklung im Spielverlauf zu verpassen. Der Spieler steht unter dem Druck, sich um seine Gemeinschaft zu kümmern. Besonders bei Kindern und Jugendlichen gilt es hier, ein Zeitbudget festzulegen.
Virtuelle Welten wie Second Life sind keine Onlinespiele im engeren Sinne, werden aber häufig in diesem Zusammenhang diskutiert. Sie unterscheiden sich von Onlinespielen dadurch, dass es keine Spielregeln und Aufgaben gibt. Trotzdem bestehen Ähnlichkeiten zu den Onlinespielen – allen voran zu MMOGs. In virtuellen Welten wird der Spieler ebenfalls durch eine Spielfigur verkörpert. Diese handelt in der virtuellen Welt, führt dort ein Leben, steht in Kontakt zu anderen Spielern beziehungsweise deren Spielfiguren.
Immer mehr Onlinespiele werden in Sozialen Netzwerken wie Facebook integriert. Ideal für Spielevermarkter um neue Spieler zu gewinnen. Schließlich müssen sich in vielen Spielen die Spieler gegenseitig unter die Arme greifen um weiter zu kommen. Und so wirbt der Spieler bei seinen Freuden auf Facebook für das Spiel: Kostenlose Werbung für die Spielevermarkter.
Wie sich Anbieter finanzieren
Auch kostenlose Onlinespiele müssen finanziert werden. Umsatz erwirtschaften Spielehersteller und -anbieter neben Werbung mit Gebühren für Online-Abonnements sowie mit dem Verkauf virtueller Güter.
Einige Spiele setzen die Installation einer Client-Software auf dem eigenen Rechner voraus. Hier soll der Verkaufspreis der Basisversion, die entweder im Handel oder als Download erhältlich ist, Einnahmen bringen. Einige Portalbetreiber bieten Spiele im Abonnement gegen eine monatliche Nutzungsgebühr an. Beim Verkauf sogenannter Premium-Inhalte werden zusätzliche Objekte oder Spielvorteile an die Spieler verkauft. Wer seine Spielfigur mit besonderen Waffen ausstatten will, muss dafür in die Tasche greifen. Einen seltenen Fall stellen Modelle dar, die gegen Zahlung einer Gebühr ein werbefreies Spiel anbieten.
Beliebtes Mittel zur eigenen Finanzierung ist das Einblenden von Werbung. Gerade Werbung auf Spielportalen ist häufig selbst sehr spielerisch gestaltet, so dass Kinder nicht immer erkennen können, ob sich um ein Spiel des Anbieters selbst oder um Werbung für ein Spiel eines anderen Anbieters handelt. Ein Klick in dem Glauben, das Kind startet ein Spiel und schon beginnt ein Werbefilm oder es wird umgeleitet auf eine Unternehmensseite oder gar auf nicht altersgerechte Inhalte, wie Horror- , Gewinn- oder Quizspiele, die den Tod errechnen sollen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Telemediengesetz (TMG) geben aber vor, dass Werbung klar erkennbar sein muss und sich somit von den Inhalten der Webseite – also zum Beispiel Onlinespielangebote – abgrenzen muss.
Eine neue Form der Werbung ist die so genannte In-Game-Werbung. Diese ist direkt ins Spiel eingebettet: geworben wird auf Kleidung oder Autos, die in dem Spiel auftauchen, aber auch auf Werbeplakaten und Sportarenen in der virtuellen Spielumgebung. In-Game-Werbung bei Spielen mit Internetverbindung bietet die Möglichkeit, zielgruppengerechte Werbung entsprechend dem aktuellen Spielerprofil aktiv in das Spielgeschehen einzublenden. Teilweise unterbricht die Werbung sogar den Spielverlauf und läuft als Spot ab.
Um den Spieler mit der Werbung möglichst direkt anzusprechen, sammeln die Anbieter dessen Daten. Dies geschieht offen über eine Abfrage bei der Anmeldung, aber auch versteckt über Clickstream-Analysen. So erhoffen sich die Anbieter, die Werbung gezielt auf das Spielverhalten und Vorlieben abzustimmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Datenschutzerklärungen sind dann so ausgestaltet, dass sie entweder nur Werbung für Produkte des Anbieters zulassen oder sogar die Weitergabe der Daten an andere Unternehmen oder so genannte Werbepartner ermöglichen, die ihrerseits Werbung an den Nutzer verschicken können.
Spezielle Software, die für die Einbettung von Anzeigen in Spielen erstellt wurde, kann sogar Daten über das Spielverhalten erheben. So wird festgestellt, wie lange ein Spieler welche Werbung angesehen hat. Auf dieser Grundlage kann Werbung direkt auf ihn zugeschnitten werden. Soweit die Nutzungsdaten des Spielers ausgewertet und analysiert werden, ist dieses nur zulässig, wenn der Nutzer hierfür seine Einwilligung erteilt hat.
Checklisten und Links
Was macht der vzbv?
Abmahnaktion Kinderspielportale
Das vzbv-Projekt „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ hat in den Jahren 2010 und 2011 52 Kinderspielseiten im Internet überprüft. Gegenstand der Untersuchung war Art und Weise der auf diesen Seiten eingebundenen Werbung. Auf drei Kinderspielseiten wurde darüber hinaus auch der Umfang der im Rahmen von Gewinnspielen erhobenen Daten von Minderjährigen überprüft.
Insgesamt wurden 29 Unterlassungsverfahren eingeleitet, von denen 17 Verfahren außergerichtlich durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung geklärt wurden. Die Anbieter haben ihre Internetseiten nach Abschluss der Verfahren geändert. 4 Verfahren mussten mangels Zustellbarkeit der Abmahnungen bzw. Klage eingestellt werden. Von den acht Klageverfahren ist ein Verfahren mit einem positiven Urteil rechtskräftig abgeschlossen. Die übrigen sieben Verfahren befinden sich noch in der gerichtlichen Auseinandersetzung.
Unterlassungsverfahren gegen Spielehersteller
Das Projekt hat in der Vergangenheit anlässlich der Beschwerden von Verbrauchern Unterlassungsverfahren gegen die Spielehersteller Electronic Arts, Blizzard, Valve und Ubisoft eingeleitet. Gegenstand der Verfahren waren unter anderem fehlende Verbraucherinformationen, Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Verbot des Weiterverkaufs von Spielesoftware. Die meisten Verfahren konnten durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgreich abgeschlossen werden. Gegen Valve ist eine Klage vor dem Landgericht Berlin anhängig.
Aktuelles
Kein Weiterverkauf von Computerspielen?
Die Spielregeln der Spielehersteller: Zusatzsoftware, Online- und Registrierungszwang
Voller Kaufpreis – halbes Spiel?
Die Siedler Online - vzbv mahnt Ubisoft ab
vzbv erhebt Klage gegen den Spielehersteller Valve
Online-Umfrage zum Cloud-Computing
Und haben Sie 5 Minuten Zeit? - Wir würden uns sehr über die Beantwortung unser kurzen neun Fragen zum Thema Cloud-Computing freuen, damit wir wissen, wo der Schuh drückt.
Danke, Ihr Surfer-haben-Rechte-Team