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Stand: 03.03.2010
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Hintergrund

Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorratsdatenspeicherung in ihrer bisherigen Form für nichtig erklärt. Was das heißt und was sie eigentlich ist, in kurzer, verständlicher Form.

 

Funkmastanlage - (c) Groupe Amenagement Numerique des Territoires, CC-BY-Lizenz

Funkmastanlage - Quelle: Groupe Aménagemant Numérique des Territoires - Creative Commons BY-Lizenz

 

Das Wort Vorratsdatenspeicherung ist nicht nur umständlich, es beschreibt auch eine ziemlich schwierige Sache: der Staat verpflichtete die Anbieter von Internetzugängen und Telefonanschlüssen dazu, sechs Monate lang abzuspeichern, wer wann mit wem telefoniert hat, wer welche Internetseiten aufgerufen hat und wer mit wem Kontakt aufgenommen hat. Dazu kommen weitere Daten, zum Beispiel beim Handy die Funkzelle – also die Angabe, in der Nähe welchen Sendemastes man sich aufgehalten hat.

 

Das Ziel dieses Gesetzes war die Terrorismusbekämpfung. Doch sind natürlich nicht alle Bundesbürger Terroristen. Mehr als 34.000 Bürger zogen daher vor Gericht. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in einem Urteil klargestellt, dass die bisherigen gesetzlichen Vorschriften nicht ausreichen, um die Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Die Richter sagten, dass insbesondere die Anforderungen an die Sicherheit der Daten nicht ausreichen würden. Alle bisher erhobenen Daten müssen sofort gelöscht werden.

 

Nun könnte man denken, dass die Speicherung von Verbindungsdaten eigentlich doch nicht schlimm sei. Die Karlsruher Richter sehen das aber anders: „Die Aussagekraft dieser Daten ist weitreichend. Je nach Nutzung von Telekommunikationsdiensten seitens der Betroffenen lassen sich schon aus den Daten selbst - und erst recht, wenn diese als Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen dienen - tiefe Einblicke in das soziale Umfeld und die individuellen Aktivitäten eines jeden Bürgers gewinnen. [...] Hierdurch ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“ Was aber für die Richter unter gewissen Umständen dennoch gerechtfertigt sein kann. Was heißt das nun für die Vorratsdatenspeicherung?

 

Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung werden gegen die EU-Richtlinie weiter klagen, die auf Betreiben der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten entstand und die für die Bundesrepublik eine Verpflichtung zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung bedeutet. Und die Bundesregierung muss sich überlegen, ob sie eine Neufassung des verworfenen Gesetzes angeht, die von den Karlsruher Richtern als zulässig angesehen würde. Die EU-Richtlinie selbst muss jedoch noch in diesem Jahr überprüft werden – und die zuständige Kommissarin Viviane Reding aus Luxemburg sieht die Vorratsdatenspeicherung insgesamt kritisch.

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