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Auktionen
Checkliste
Probleme und Handlungsempfehlungen
Stets zu beachten
Wer an Auktionen teilnimmt, muss auf viele Dinge achten. Hier geht es erst einmal um die grundsätzlichen Probleme, die Verbraucher bei der Nutzung dieser Plattformen beachten sollten. Informationen zum Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer finden Sie im Bereich "Allgemeine Informationen".
Nicht alles, was ersteigert wird, ist seinen Preis wert. Gerade in den letzten Minuten der Auktion sollte sich der Nutzer nicht hinreißen lassen, mehr als den geplanten Betrag zu bieten. Die Preise müssen auch nicht unbedingt günstiger sein als im Laden. Vorsicht: Manchmal treiben andere Bieter im Auftrag des Verkäufers die Preise in die Höhe oder der Verkäufer nutzt selbst ein weiteres Mitgliedskonto, über das er für die von ihm angebotene Ware bietet (Shill Bidding).
Ob der Verkäufer vertrauenswürdig ist, lässt sich manchmal an den positiven Bewertungen ablesen. Diese müssen aber nicht unbedingt stimmen. Es kommt vor, dass gute Bewertungen aus Gefälligkeit abgegeben werden oder hier manipuliert wurde.
Geizig sein - auch mit Daten
Bei der Anmeldung müssen Käufer und Verkäufer einige persönliche Angaben machen, zum Beispiel Namen, Adresse und Geburtsdatum nennen. Aus Gründen der Sicherheit muss eine gewisse Transparenz hergestellt werden, damit niemand bei Internetauktionen sein Unwesen treiben kann. Diese Informationen werden nach Angaben der Anbieter vertraulich behandelt. Bei Versteigerungen tritt der Nutzer, also sowohl Käufer als auch Verkäufer, nicht mit seinem wirklichen Namen, sondern mit seinem Mitgliedsnamen in Erscheinung. Die E-Mail-Adresse des Nutzers wird nicht angegeben, so dass insoweit der Datenschutz gewährleistet ist.
Das für die Anmeldung erforderliche Passwort sollte der Nutzer nicht an Dritte weitergeben, da er unter Umständen bei Missbrauch haften muss. Schließlich tritt die virtuelle Auktionshaus-Identität des Nutzers nach außen als Vertragspartner auf.
Anbieterliste
Ebay, Swoopo, Hood
Dies stellt keine Empfehlung dar. Es gibt darüber hinaus weitere Anbieter.
Allgemeine Informationen
So finanzieren sich Anbieter
Die Auktionshäuser finanzieren sich durch das Schalten von Werbung und die von den Verkäufern zu zahlende Provision und die Einstellgebühr.
Die Einstellgebühr wird immer fällig, unabhängig davon, ob der Artikel verkauft wurde oder nicht. Wenn der Artikel verkauft wird, bezahlt der Verkäufer dem Auktionshaus eine Provision, deren Höhe sich nach dem Erlös der Versteigerung richtet. Für Auktionshäuser ist die zu zahlende Provision eine wichtige Einnahmequelle.
Probleme zwischen Käufer und Verkäufer
Nicht nur zwischen dem Nutzer und dem Anbieter der Auktionsplattform treten rechtliche Probleme auf. Viel häufiger kommt es zu Ärger im Verhältnis von Käufer und Verkäufer.
Ich habe mich beim Bieten vertippt und den Zuschlag erhalten – was jetzt?
Vertippt sich der Käufer bei der Eingabe seines Gebots, kann er unter Umständen dem Verkäufer gegenüber die Anfechtung erklären (§ 119 Absatz 1 Satz 2 BGB). Dies muss er unverzüglich tun. Unter Umständen kann der Verkäufer bei einer erfolgreichen Anfechtung Schadensersatz vom Käufer verlangen.
Das Auktionshaus Ebay beispielsweise gewährt in Fällen des Vertippens die Möglichkeit, das Gebot zurückzunehmen. Gegebenenfalls ist der Bieter dann aber verpflichtet, ein neues Gebot abzugeben.
Was kann ich tun, wenn ich bezahlt habe, vergeblich auf die Ware warte und ich den Verkäufer nicht erreichen kann?
Zunächst sollte der Käufer dem Verkäufer eine Frist von einer Woche zur Lieferung der gekauften Sache setzen – am besten per Einschreiben. Nach Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Außerdem ist es möglich, Schadensersatz zu fordern.
Der Käufer kann auch weiterhin die Lieferung der Ware verlangen. Hat sich der Verkäufer aber schon vorher nicht gerührt, wird es wohl darauf hinauslaufen, dass der Käufer Klage einreichen muss. Manchmal hilft auch ein anwaltliches Schreiben mit der Aufforderung, den gekauften Artikel zuzuschicken.
Die Ware ist bezahlt, aber kommt nicht an, und der Verkäufer behauptet, sie abgeschickt zu haben – was soll ich machen?
Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
Kauft eine Privatperson, also ein Verbraucher, bei einem Händler, so ist der Verkäufer solange für die Ware verantwortlich, bis der Käufer sie erhält. Er ist also verpflichtet, die Ware erneut zu liefern beziehungsweise den Kaufpreis zurückzuerstatten und/oder Schadensersatz zu leisten.
Sind bei der Versteigerung sowohl Käufer als auch Verkäufer Privatpersonen, gibt der Verkäufer die Verantwortung für die Ware ab, wenn er sie dem Transportunternehmen übergibt und sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ab diesem Moment haftet der Verkäufer nicht mehr. Die Übergabe an einen Transporteur muss der Verkäufer aber beweisen. Dies kann entweder durch einen Einlieferungsbeleg oder aber durch einen oder mehrere Zeugen geschehen. Um das verlorene Paket zu finden, stellen Sie am besten einen Nachforschungsantrag beim Transportunternehmen. Bei versicherten Sendungen sollten Sie den Verkäufer nach der Paketnummer fragen. So können Sie nachvollziehen, ob das Paket wirklich bei der Post oder einem anderen Paketdienst abgegeben wurde. Ist das versicherte Paket tatsächlich bei der Post abhanden gekommen, ist der Verkäufer aufzufordern, den Versicherungsbetrag gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen und den Betrag an den Käufer auszuzahlen.
Bei der Versteigerung war von einem Markenprodukt die Rede – jetzt habe ich eine Fälschung zugeschickt bekommen.
Wenn eine andere Ware als die beschriebene geliefert wird, ist das ein so genannter Sachmangel im Sinne des § 434 Absatz 3 BGB. Der Käufer muss dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Der Käufer muss also den Verkäufer dazu auffordern, die bei der Versteigerung beschriebene Ware zu liefern. Am besten tut er dies schriftlich, setzt eine Frist von etwa zehn Tagen und schickt das Ganze aus Beweisgründen per Einschreiben. Wenn der Verkäufer sich darauf nicht meldet, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen oder den Kaufpreis herabsetzen. Tritt der Käufer zurück, sollte er dem Verkäufer die Möglichkeit geben, das Imitat abzuholen.
Obwohl die Ware der Beschreibung entspricht, gefällt sie mir nicht. Ich würde sie gern zurückgeben – geht das?
Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht – zumindest nicht beim Online-Kauf zwischen Privatpersonen. Ist der Käufer mit der gekauften Ware unzufrieden, bleibt er darauf sitzen, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich ein Rückgaberecht eingeräumt hat.
Kauft eine Privatperson bei einem Händler, kann sie den Vertrag widerrufen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angaben von Gründen (§ 312 d BGB in Verbindung mit § 355 BGB). Diese Frist beginnt aber nur dann mit Erhalt der Ware, wenn der Käufer über das Widerrufsrecht klar und verständlich nach den gesetzlichen Vorgaben belehrt wurde. Die Widerrufsbelehrung kann vor Vertragsschluss (vor dem Zuschlag) und unmittelbar nach Vertragsschluss (zum Beispiel in der E-Mail mit der Zuschlagsbestätigung) zur Kenntnis gegeben werden. Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst später, beginnt die Frist erst mit dem Erhalt der Belehrung zu laufen und beträgt dann einen Monat.
Das Widerrufsrecht beim Kaufvertrag zwischen Privatperson und Händler kann auch ausgeschlossen sein – etwa wenn die Leistung bereits erbracht wurde, bei individuell auf den Kunden angefertigten Sachen (Maßanzug, Einbauküche), verderblichen Produkten, Zeitschriften, entsiegelter Software.
Was kann ich tun, wenn die ersteigerte Sache kaputt ist?
Ist die Ware kaputt, liegt ein Sachmangel vor. Der Käufer muss den Verkäufer dazu auffordern, die Sache zu reparieren oder eine neue zu schicken.
Der Verkäufer meint, er müsse die Sache weder reparieren noch eine neue Sache liefern – stimmt das?
Wie lange der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen kann, hängt davon ab, ob der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist. Sowohl bei Händlern als auch bei privaten Verkäufern verjähren die Gewährleistungsrechte für bewegliche Sachen grundsätzlich nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Händler können diese Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzen. Eine Privatperson kann die Gewährleistung sogar komplett ausschließen oder die Verjährungsfrist verkürzen. Will der Privatverkäufer das tun, muss er es im Auktionstext deutlich machen. Verschweigt der Verkäufer, dass die Ware kaputt ist, ist der Ausschluss der Gewährleistung nicht wirksam.