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Stand: 06.08.2009
Auch beim Onlineshopping gibt es viel zu beachten
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Onlineshops und Downloadportale

Einkaufen im Internet ist bequem: hier klicken, dort klicken, Lieferadresse eintragen und einen Bezahlweg aussuchen – fertig. Wenn man digitale Waren wie MP3s oder Filme zum Herunterladen kauft, bekommt man sie oft binnen Sekunden. Auf Kleidung, Bücher, CDs muss der Käufer maximal ein paar Tage warten. Das alles ist schön und nützlich, kann aber auch manchmal Ärger mit sich bringen. Etwa wenn es heißt: Wie gebe ich einen Download zurück?

Probleme und Handlungsempfehlungen

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Widerruf nicht immer möglich

Beim Herunterladen von Dateien gibt es bislang keine Widerrufs- und Rückgabemöglichkeit. Das bedeutet, dass sich der Internetnutzer genau überlegen sollte, ob er die angebotene Musik, die Software oder den Film wirklich kaufen möchte. Ist er unzufrieden, bleibt er auf seinem Download sitzen.  

 

Bei fast allen anderen Waren hat der Käufer das Recht, den Vertrag zu widerrufen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware. Ein Widerruf muss in Textform oder durch die alleinige Rücksendung des Artikels erfolgen. Das Ganze ist nicht immer kostenfrei: Wenn der Bestellwert bis zu 40 Euro beträgt, muss oft der Käufer die Kosten für die Rücksendung tragen!  

 

Der Widerruf kann vom Händler bei manchen Waren ausgeschlossen werden: bei individuell angefertigten und verderblichen Produkten und bei Gütern, die nicht zurückgesandt werden können – zum Beispiel bestelltes und bereits in den Tank eingefülltes Heizöl, Arzneimittel, entsiegelte Software, CDS, DVDs und Videos. Der Händler muss den Nutzer darauf hinweisen, dass der Widerruf ausgeschlossen ist.  

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen mühelos lesbar, übersichtlich, einfach abzurufen und speicherbar sein. Anderenfalls werden sie nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen. Der Käufer muss sie dann nicht gegen sich gelten lassen. Weist der Händler auf seine AGB hin, sollte der Internetnutzer diese auch wirklich lesen – auch wenn sie lang und umständlich formuliert sind!  

Icon Vertragsrecht

Sitz des Anbieters

Wer im Internet etwas bestellt, sollte prüfen, wo der Anbieter sitzt. Kauft ein Verbraucher bei einem Händler, der seinen Sitz innerhalb eines Landes der Europäischen Union hat, so gelten grundsätzlich auch hier die weitgehenden kaufrechtlichen Schutzmechanismen der deutschen Fernabsatzvorschriften wie das Gewährleistungs- und Widerrufsrecht. Geht es bei Problemen zwischen Käufer und Verkäufer aber um die Durchsetzung dieser Rechte, steht der Käufer oft vor Schwierigkeiten: Mal eben beim Händler in Frankreich oder Spanien vorbeifahren und auf den Tisch hauen, lässt sich nur schwer umsetzen, unabhängig davon, dass sich im Falle einer streitigen Auseinandersetzung die örtliche Gerichtzuständigkeit in der Regel nach dem Wohnsitz des Verbrauchers richtet. Besondere Vorsicht ist aber bei Händlern außerhalb Europas geboten. Im ungünstigsten Fall findet hier weder das deutsche Recht Anwendung, noch kann der Verbraucher in Deutschland klagen.

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Vertrauenswürdigkeit

Geht der Nutzer im Internet shoppen gehen, muss er auch bezahlen. Hierfür sind oft Konto- oder Kreditkartendaten nötig, die nicht in die falschen Hände gelangen sollten. Zahlen Sie am besten auf Rechnung. Auch hübsch aussehende Webseiten können von Kriminellen gemacht werden. Sollten Sie Zweifel haben, seien Sie besser vorsichtig – ob eine Firma wirklich existiert, lässt sich zum Beispiel mit einem Anruf herausfinden. Bei Anbietern, die als GmbH oder OHG firmieren, kann ein Blick in die Handelsregistersuche online weiterhelfen.

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Mit Daten geizen

Einige Anbieter fragen nach persönlichen Informationen, die mit der Abwicklung des Kaufvertrages nichts zu tun haben – zum Beispiel nach Hobbys und Einkommen. Der Nutzer sollte genau hinschauen, ob alle geforderten Daten wirklich notwendig sind und nur so wenig wie möglich preisgeben.

 

Oft finden sich in Onlineshops und Downloadportalen Werbeklauseln: Daten nicht für „Werbe- und Marketingzwecke“ freigeben, wenn keine Werbung erwünscht ist. Keine unverschlüsselten Bestellformulare nutzen: die Daten können sonst auf ihrem „Weg“ über die Datenleitungen zum Anbieter mitgelesen werden.

Anbieterliste

Exemplarisch führen wir hier die Namen einiger Anbieter derartiger Dienste auf:

 

Amazon.de, libri.de, maxdome.de, itunes.com, musicload.de

 

Dies stellt keine Empfehlung dar. Es gibt darüber hinaus weitere Anbieter.

Checklisten und Materialien

Icon Portable Document Format
Das Wichtigste zu Onlineshops und Downloadportalen. Kurz und knapp, schwarz auf weiß. Zum Herunterladen und Ausdrucken.

Technische Hinweise

Hinweise zur technischen Sicherheit von Shops im Internet bietet unser Partnerprojekt

Aktuelles

15.12.2009

E-Book herunterladen ja, anschauen nein

Die meisten Onlineshops sind noch nicht für mobile Nutzung ausgelegt. Dies ergaben Testkäufe von Verbraucherschutzorganisationen in elf Ländern. "Derzeit kann man Verbrauchern nicht guten Gewissens empfehlen, Online-Geschäfte über mobile Endgeräte abzuwickeln", lautet auch für Deutschland das Fazit von Cornelia Tausch, Leiterin des Fachbereiches Wirtschaft und Internationales des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv). Der vzbv fordert die Anbieter auf, das mobile Onlineshopping nutzerfreundlicher zu gestalten. Tausch: "Mit mobilen Endgeräten Online einzukaufen, ist zur Zeit eher ein Zukunftsszenario als ein prickelndes Konsumerlebnis."
09.12.2009

Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte im Versandhandel

Im Internet handelnde Unternehmen müssen ihre Kunden unmissverständlich und vollständig über ihr Widerrufsrecht aufklären. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen einen Versandhändler entschieden, der sich auf der Internetplattform eBay präsentiert hat. Es reiche nicht aus, wenn Händler lediglich Teile des amtlichen Musters für Widerrufsbelehrungen verwenden, stellten die Richter klar. Solange der Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, kann er die gekaufte Ware jederzeit zurückgeben.
23.10.2009

Onlineshopping: Grenzüberschreitend zurückgewiesen

Die EU-Kommission ließ grenzüberschreitend im Internet Probekaufen - und fand dabei eine Menge Probleme. Doch die wirklichen Hürden liegen an anderen Stellen.
23.08.2009

Presseschau: Kalenderwoche 34

Was bewegte die digitale Welt in der vergangenen Woche? Unser Wochenüberblick sagt es Ihnen: Ein Dienstleister für iPhone-Anwendungen sammelt fleißig Daten über die Nutzer, deren Telefon und Verhalten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht eine Unternehmensbefragung, derzufolge viele Personalabteilungen Bewerbern im Internet hinterherrecherchieren. Und die größte Suchmaschine der Welt interessiert gleich dreifach.
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Das schwarze Schaf

Sie denken, dass ein Anbieter sich nicht an die Regeln hält? Hier können Sie uns darauf hinweisen.

Abofallen

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