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Urheberrecht
Allgemeine Informationen – Was sind meine Rechte?
Das Recht des Urhebers ist ein wichtiges. Er selbst bestimmt, wer sein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten darf. Er kann anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen, zum Beispiel einer Zeitung den Abdruck oder für einen Film die Verwendung eines Musikstücks erlauben. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass zum Beispiel ein Musiker einer politisch extremen Partei verbieten kann, mit seiner Musik zu werben.
Der Schutz des Urheberrechts besteht unabhängig von einer Registrierung oder anderen Formalitäten für jeden, der kreativ tätig ist. Allerdings sind nur solche Werke geschützt, die ausreichend Kreativität aufweisen (§ 2 Abs. 2 UrhG). So ist ein einzelner Akkord nicht geschützt, ein gesamtes Lied hingegen schon. Wenn mehrere Personen zusammen kreativ tätig sind, werden sie zu Miturhebern eines Werkes. Alle Miturheber müssen dann einer Verwendung ihres gemeinsamen Werkes zustimmen (§ 8 Abs. 2 UrhG).
Der Schutz beginnt mit der Schaffung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Das Urheberrechtsgesetz schützt neben den klassischen Werken wie Filme, Bücher und Musikstücke auch Software und Computeranimationen etc. Die Idee hingegen, beispielsweise einen bestimmten Film zu drehen, ist nicht schützenswert. Die Abgrenzung zur reinen Idee ist aber häufig sehr schwierig und muss für jedes Werk im Einzelfall nachgewisen werden.
Diese Hoheit des Urhebers über die Verwendung seines Werkes ist jedoch nicht schrankenlos. Im Interesse der Allgemeinheit darf ein Werk teilweise genutzt werden, ohne dass der Urheber zustimmen muss. Das deutsche Recht kennt einige solcher Schranken des Urheberrechts: So kann ein Nutzer beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen ein Werk zu privaten Zwecken kopieren oder eine kurze Zusammenfassungen eines Werkes für Rezensionen oder Presseschauen erstellen. Allerdings darf das Recht des Urhebers nur unter engen Voraussetzungen eingeschränkt werden, so dürfte zum Beispiel ein halber Artikel im eigenen Weblog nicht zitiert werden.
Das Recht des Urhebers wird auch durch den so genannten Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt. Dieser besagt, dass sich das Verbreitungsrecht des Urhebers erschöpft, sobald er oder ein anderer mit seiner Zustimmung das Werk erstmalig in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt allerdings nur für körperliche Werke. Demnach darf ein erworbenes Buch oder eine CD weiterverkauft werden, ohne dass der Urheber (Autor, Musikproduzent) dagegen etwas machen kann. Anders und nicht unumstritten gestaltet sich die Rechtslage bei digitalen Werken wie aus dem Internet legal heruntergeladene Musikstücke, Hörbücher oder Software. Hier findet der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung, mit der Folge, dass digitale erworbene Werke grundsätzlich nicht weiterverkauft werden dürfen.
Privatkopie
Das Urheberrecht räumt Nutzern die Möglichkeit ein, im Rahmen der so genannten Privatkopierschranke einzelne Kopien eines urheberrechtlich geschützen Werkes zu privaten Zwecken anzufertigen, ohne dass der Urheber zuvor zustimmen muss (§ 53 Abs. 1 UrhG).
Gemeint ist damit die Erlaubnis, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu kopieren, zum Beispiel eine Kopie einer CD oder die Aufnahme eines Films. Allerdings ist dies ohne Zustimmung des Urhebers nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig: So darf die Vorlage für die Kopie nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen. Das meint zum Beispiel illegal in Tauschbörsen zum Herunterladen eingestellte Dateien wie den erst nächste Woche erscheinenden Hollywoodfilm. Außerdem dürfen die Originale keinen Kopierschutz haben. Den müssste man knacken, und das wäre illegal. Weiter darf die Kopie nur zum privaten Gebrauch, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug, angefertigt werden oder für enge Verwandte und Freunde. Wann noch ein privater Gebrauch vorliegt und wann nicht, ist nur schwer zu beantworten. Allerdings kann es schon in einer Wohngemeinschaft zweifelhaft sein, ob die persönliche Beziehung eng genug ist, um eine Privatkopie zu rechtfertigen. Und zu guter Letzt darf die Kopie nicht zum Geldverdienen genutzt oder öffentlich vorgeführt werden.
Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele. Es ist also Vorsicht geboten: Wenn man beispielsweise das Programm Exel kopiert, selbst wenn es nur für den privaten Gebrauch ist, liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Einzige Ausnahme ist die Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG). Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein.
Allerdings ist zu beachten, dass es ein "Recht auf Privatkopie" gegenwärtig noch nicht gibt, das heißt der Verbraucher kann zum Beispiel beim Kauf einer CD, die mit einem Kopierschutz versehen ist, nicht darauf bestehen, sich eine Kopie für das Auto anfertigen zu können.
Nutzungsrechte
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Vielmehr kann der Urheber anderen, zum Beispiel Verlegern oder Werbeagenturen, Nutzungsrechte einräumen (§ 31 UrhG). So kann ein Buchautor beispielsweise bestimmen, dass sein Verlag das Buch nur in Deutschland herstellen und verkaufen darf.
Auch Nutzer, die selbst Inhalte erstellen, sollten auf ihre Nutzungsrechte achten: Manche Betreiber von Sozialen Netzwerken räumen sich - unzulässiger Weise - über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassende Rechte an den eingestellten Inhalten ihrer Nutzer ein. So können die Familienfotos oder lustige Handyvideos, die eigentlich nur für Freunde veröffentlicht werden sollten, auch an ganz anderen Stellen auftauchen, als das ursprünglich beabsichtigt war, zum Beispiel im Fernsehen oder in der Zeitung.
Kopierschutz / DRM
Für Verbraucher ärgerlich sind restriktive Kopierschutzmechanismen: Insbesondere Musik und Filme, aber auch elektronische Bücher (E-Books) werden häufig nur mit Kopierschutz angeboten. Diese sollen verhindern, dass die Inhalte nicht ohne Zustimmung des Urhebers weiterverbreitet werden. Leider ist dann auch untersagt, dass die Nutzer sich eine private Kopie anfertigen können, weil der Kopierschutz ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht umgangen werden darf ( §§ 95 a Abs. 1, 95 b UrhG).
Viele Programme wie Apple iTunes oder Windows Media Player unterstützen das "Digitale Rechte-Management" (DRM). Das DRM hängt digitalen Inhalten Informationen an, die bestimmen, was Nutzer machen dürfen. So sorgt es beispielsweise dafür, dass Dateien im Regelfall nur auf einer begrenzten Anzahl von Geräten, wie PCs, Handys oder MP3-Player gleichzeitig abrufbar sind oder es regelt, wie oft ein Song aus dem Internet heruntergeladen werden darf. Damit eine solche Kontrolle funktioniert, muss der Inhalt verschlüsselt werden. Das Programm, das den Inhalt wieder entschlüsselt, kontrolliert auch, welche jeweiligen Rechte der Nutzer an dem Inhalt hat.
Viele Nutzer merken diese Einschränkungen aber gar nicht, weil sie entweder nur Dateien nutzen, die nicht verschlüsselt sind oder weil das DRM-System ihnen so viele Rechte einräumt, dass sie an keine Grenzen gelangen. Wenn aber der Nutzer beispielsweise die maximale Anzahl erlaubter Geräte verwendet hat und dann der MP3-Player das Zeitliche segnet, sind die Dateien wert- und nutzlos.
Wer sich das ersparen möchte, sollte vor dem Kauf von kopiergeschützten Inhalten stets prüfen, ob ein anderer – vielleicht etwas teurerer – Anbieter nicht die gleichen Inhalte ohne Kopierschutz anbietet. Im Musikbereich verzichten daher viele Anbieter heute auf das Verwenden von DRM und setzen stattdessen auf die Verwendung von so genannten Digitalen Wasserzeichen. Beim Kaufvorgang wird in der gekauften Datei an Stellen, an denen man dies nicht hören kann, eine Art Identifikationsnummer eingebaut. Anhand dieser kann der Hersteller im Zweifel zurückverfolgen, wer die Datei ursprünglich erworben hat.
Links und Einbettung
Einem Bundesgerichtshofurteil zufolge sind Links auf Inhalte keine Verstöße gegen das Urheberrecht, unabhängig von sonstigen Haftungsfragen und Rechtsansprüchen. Wer also auf seiner eigenen Webseite auf einen interessanten Artikel verweisen möchte, kann dies tun, in dem er einen Link setzt.
Hingegen gibt es zum Einbetten von Inhalten wie zum Beispiel Videos („Embedden“) in die eigene Website bis heute keine abschließende Klärung der Rechtslage, so dass hier zur Vorsicht geraten werden muss.
Klar unzulässig ist die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem eigenen Werk, wie zum Beispiel einer Webseite (Framing), ohne Zustimmung des Urhebers. Ein weiterer klassischer Fall ist die Nutzung fremden Bildmaterials im Zusammenhang mit privaten Verkäufen. So ist tunlichst davon abzuraten beispielsweise beim Verkauf von Spielzeug oder Elektroartikel die Originalfotos der Hersteller zu verwenden. Derartige Verstöße werden rigoros von den Herstellern/ Urhebern verfolgt. Mitunter haben sich auf die Sorglosigkeit der Nutzer auch einige schwarze Schafe spezialisiert: Sie veröffentlichen Bilder möglichst banaler Gegenstände im Internet und sorgen für eine prominente Platzierung bei Bildsuchmaschinen. Sobald jemand die Bilder dann in seiner eigenen Webseite verwendet, gehen sie rechtlich gegen diesen Urheberrechtsverletzer vor. Viele Verbraucher zahlen lieber, statt vor Gericht klären zu lassen, ob die Forderungen berechtigt sind – ein einträgliches Geschäftsmodell.
Inhalte bearbeiten
Inhalte zu bearbeiten, ohne sie anderen zugänglich zu machen, ist erlaubt (§ 23 UrhG). Allerdings darf unter bestimmten Umständen auch ein bearbeitetes Werk ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden: dann, wenn nachweislich eine Neuschöpfung geschaffen wird.
So kann es zulässig sein, längere Passagen eines Textes zu übernehmen, wenn dadurch etwas neues entsteht und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorlage stattgefunden hat. Das ist natürlich vom Einzelfall abhängig und damit für den juristischen Laien schwierig zu beurteilen, der sichere Weg ist daher die Einholung der Erlaubnis zur Veröffentlichung.
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Was macht der vzbv?
In fünf Fällen gaben die Betreiber eine Unterlassungserklärung ab, in vier Fällen wurde Klage eingereicht, wobei ein Verfahren bereits gerichtlich abgeschlossen und ein Verfahren eingestellt wurde.