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Urheberrecht
Allgemeine Informationen – Was sind meine Rechte?
Das Recht des Urhebers ist ein wichtiges. Er selbst bestimmt, wer sein Werk veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder bearbeiten darf. Er kann anderen Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen, zum Beispiel einer Zeitung den Abdruck oder die Verwendung eines Musikstückes für einen Film erlauben. Das heißt im Umkehrschluss auch, dass zum Beispiel ein Musiker einer politisch extremen Partei verbieten kann, mit seiner Musik Werbung für sich zu machen.
Wenn mehrere Personen zusammen schöpferisch tätig sind, werden sie zu Miturhebern eines Werkes. Wenn dieses genutzt werden soll, müssen alle ihre Zustimmung dazu erteilen. (§8 Abs. 2 UrhG) Das Urheberrecht schützt dabei die Form, nicht die Idee dahinter – was oft aber schwer zu trennen ist. Außerdem muss ein Werk ein Mindestmaß an „Gestaltungshöhe“ (§ 2 UrhG) aufweisen: so ist ein einzelner Akkord nicht geschützt, ein gesamtes Lied hingegen schon. Diese auch „schöpferische Eigentümlichkeit“ genannte Barriere hängt von der Art des Werkes ab. Bei Texten wird häufig ein geringer Anspruch an die Gestaltungshöhe angelegt: sie müssen eine deutliche Eigenleistung sein, damit sie schutzwürdig im Sinne des Urheberrechts sind.
Das Urheberrecht gilt nach derzeitiger Rechtslage bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Es ist dabei nicht an die professionelle Ausübung eines Berufes geknüpft –die Werke (im Sinne des Urheberrechtsgesetzes) eines jeden Menschen sind urheberrechtlich geschützt.
Diese Hoheit über die Verwendung findet erst da Schranken, wo andere Rechte dem entgegenstehen. Das deutsche Recht kennt einige solche Einschränkungen des Urheberrechts, zum Beispiel, dass man Zusammenfassungen eines Werkes erstellen darf wie zum Beispiel für Rezensionen oder Presseschauen oder dass daraus unter bestimmten Voraussetzungen in Auszügen zitiert werden darf (zum Beispiel für wissenschaftliche Arbeiten). Dies unterliegt jedoch engen Grenzen. Einen halben Artikel im eigenen Weblog zu zitieren wäre beispielsweise im Regelfall nicht erlaubt.
Recht auf Privatkopie
Im deutschen Urheberrecht ist das sogenannte „Recht auf Privatkopie“ verankert. Dieses Recht besagt, dass ein Werk von jemandem ohne Geschäftsabsichten zum privaten Gebrauch vervielfältigt und weitergegeben werden darf. Das heißt aber nicht, dass man tun und lassen kann, was man möchte: das Gesetz besagt, dass dies nur für den privaten Gebrauch und ohne gewerbliche Absicht erlaubt ist.
Das bedeutet, dass man zwar für das Familienurlaubsvideo zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Musik verwenden darf. Nicht erlaubt wäre aber, das Video mit der Musik danach öffentlich vorzuführen oder zu verbreiten, also zum Beispiel auf einer Videoplattform im Internet zu veröffentlichen. Außerdem darf keine „offensichtlich rechtswidrige Quelle“ für die Kopie genutzt werden. Was das genau heißt, hat die Gerichte schon häufig beschäftigt. Illegal eingestellte Werke herunterzuladen ist rechtswidrig. Als Verbraucher sollte man nur solche Werke herunterladen, bei denen man weiß, dass diese nicht aus illegalen Quellen stammen.
Der einfachste und sicherste Weg für Verbraucher ist, sich Kopien nur von solchen Dingen zu machen, bei denen sie genau wissen, woher sie stammen – also zum Beispiel wenn ein Freund eine CD besitzt und diese keinen Kopierschutz besitzt. Wichtig: eine Weitergabe an Unbekannte ist von vornherein verboten – weshalb auch das Hochladen einer Datei im Internet in der Rechtsprechung nicht als von der Privatkopieklausel gedeckt angesehen wird. Anders kann es bei der direkten Übergabe an eine bestimmte Person aussehen, zum Beispiel über den Dateiversand eines Chat-Programmes.
Einen Kopierschutz zu „knacken“, um eine Kopie anzufertigen, ist nach heutiger Rechtslage nicht erlaubt. Das Herunterladen aus Tauschbörsen wird von Juristen bislang unterschiedlich gesehen, nicht erlaubt ist jedoch das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials für eine anonyme Zielgruppe im Internet. Hierfür muss eine Erlaubnis der Rechteinhaber vorliegen. Die Produzenten von Film- und Musikindustrie gelten als besonders aufmerksame Beobachter von Tauschbörsen. Sie versuchen, Anbieter von Inhalten, an denen sie die Rechte halten und die sie nicht lizensiert haben juristisch dingfest zu machen.
Nutzungsrechte einräumen
Das Urheberrecht schützt auch Verbraucher, die selbst Inhalte erstellen.
Immer wieder gibt es Plattformen im Internet, die nicht nur zum Mitmachen auffordern, sondern noch etwas mehr wollen: so versuchen manche Betreiber von Sozialen Netzwerken, Musik-, Foto- und Videoplattformen von ihren Benutzern nicht nur ein einfaches Nutzungsrecht zu bekommen. Sie hätten gerne alle oder zumindest viele Rechte an den Inhalten ihrer Nutzer.
Diese Einräumung von Nutzungsrechten ist normalerweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Jeder Verbraucher sollte darauf achten, der vielleicht nur seine Familienfotos oder ein lustiges Handyvideo online für seine Freunde veröffentlichen möchte. Sonst können die eigenen Inhalte doch noch an ganz anderen Stellen auftauchen, als das ursprünglich beabsichtigt war, zum Beispiel im Fernsehen, der Zeitung oder auf Suchmaschinenseiten.
Kopierschutz / DRM
Für Verbraucher ärgerlich sind restriktive Kopierschutzmechanismen: insbesondere Musik und Filme, aber auch elektronische Bücher (E-Books) werden häufig nur mit Kopierschutz angeboten. Dies soll verhindern, dass Inhalte nur ein einziges mal gekauft werden.
In der Praxis sind diese Mechanismen aber vor allem Anlass für praktischen Ärger. Das „Digitale Rechte-Management“ (DRM) sorgt dafür, dass Dateien im Regelfall nur auf einer begrenzten Anzahl Geräte wie PCs und Handys oder MP3-Playern gleichzeitig vorhanden sein, betrachtet oder abgespielt werden.
Die Techniken dahinter setzen oft eine bestimmte Hard- und Softwareausstattung voraus und das Entfernen dieser Kopierschutzmechanismen ist verboten. Wenn also ein Anbieter wie zum Beispiel iTunes, Musicload oder Napster Pleite gehen sollte, auf eine andere Technik wechselt oder der Verbraucher die maximale Anzahl erlaubter Geräte verwendet hat und dann der MP3-Player das Zeitliche segnet, sind die Dateien wert- und nutzlos.
Wer sich das ersparen möchte, sollte vor Kauf von kopiergeschützten Inhalten stets prüfen, ob ein anderer – vielleicht etwas teurerer – Anbieter nicht die gleichen Inhalte ohne Kopierschutz anbietet. Im Musikbereich verzichten daher viele Anbieter heute auf das Verwenden von DRM und setzen stattdessen auf die Verwendung von sogenanntem Watermarking: beim Kaufvorgang wird in der gekauften Datei an Stellen, an denen man dies nicht hören kann, eine Art Identifikationsnummer eingebaut. Anhand dieser kann der Hersteller im Zweifel zurückverfolgen, wer die Datei ursprünglich erworben hat.
Links und Einbettung
Einem Bundesgerichtshofurteil zufolge sind Links auf Inhalte keine Verstöße gegen das Urheberrecht, unabhängig von sonstigen Haftungsfragen und Rechtsansprüchen.
Hingegen gibt es zum Einbetten von Inhalten wie zum Beispiel Videos („Embedden“) in die eigene Website bis heute keine abschließende Klärung der Rechtslage, so dass hier zur Vorsicht geraten werden muss.
Klar unzulässig ist hingegen die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in einem eigenen Werk wie zum Beispiel einer Webseite ohne Zustimmung des Urhebers. Auf die Unbedarfheit der Verbraucher haben sich einige schwarze Schafe spezialisiert: sie veröffentlichen Bilder möglichst banaler Gegenstände im Internet und sorgen für eine prominente Platzierung bei Bildsuchmaschinen. Sobald jemand die Bilder dann in seiner eigenen Webseite verwendet, gehen sie rechtlich gegen die Urheberrechtsverletzer vor. Viele Verbraucher zahlen lieber, statt vor Gericht klären zu lassen, ob die Forderungen berechtigt sind – ein einträgliches Geschäftsmodell.
Inhalte bearbeiten
Inhalte zu bearbeiten, ohne sie anderen zugänglich zu machen, ist erlaubt (§ 23 UrhG). Allerdings darf unter bestimmten Umständen auch ein bearbeitetes Werk ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden: dann, wenn nachweislich eine Neuschöpfung geschaffen wird.
So kann es zulässig sein, längere Passagen eines Textes zu übernehmen, wenn dadurch etwas neues entsteht und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vorlage stattgefunden hat. Das ist natürlich vom Einzelfall abhängig und damit für den juristischen Laien schwierig zu beurteilen, der sichere Weg ist daher die Einholung der Erlaubnis zur Veröffentlichung.