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Stand: 06.08.2009
Vertrargsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Icon Vertragsrecht

Vertragsrecht/AGB

Schnell, bequem, von zuhause aus kauft der Internetnutzer von heute seine Bücher, Kleidung und Medikamente. Er lädt Musik und Software herunter und bezahlt bei den Anbietern mit Kreditkarte via Internet. Verträge können hier genauso geschlossen werden wie im alltäglichen Leben draußen auf der Straße. Hierzu bedarf es keines klassischen Handschlags zum Vertragsschluss mehr. Ein Klick genügt und schon liegt dem Nutzer die schöne bunte Warenwelt zu Füßen.

Allgemeine Informationen – Was sind meine Rechte?

Das Vertragsrecht füllt Gesetzestexte, juristische Lehrbücher und zahlreiche Fachzeitschriften. Hier kann also nur ein kleiner Einblick geliefert werden, der dem Verbraucher einige Rechte und deren Umsetzung aufzeigen soll. Im Internet können ebenso wie im normalen Geschäftsleben ganz unterschiedliche Verträge abgeschlossen werden: zum Beispiel zur Teilnahme an Sozialen Netzwerken oder um einen Webmail-Dienst zu nutzen. Besonders häufig geht es im Internet aber um Kaufrecht – etwa wenn der Nutzer DVDs bestellt oder Musik herunterlädt.

Kaufrecht

Invitatio ad offerendum

Ein Vertrag kommt durch Angebot und die Annahme dieses Angebots zustande. Eine Webseite und die dort eingestellten Waren sind kein Angebot, sondern lediglich eine Einladung an den Käufer, ein Kaufangebot abzugeben, so genannte invitatio ad offerendum.


Das hat einen einfachen Grund: Wäre die Webseite selbst schon ein Angebot, dann müsste der Nutzer das Angebot nur annehmen und schon wäre der Vertrag geschlossen. Der Anbieter wäre dann in der Pflicht, die bestellte Ware zu liefern und würde sich schadensersatzpflichtig machen, täte er dies nicht – etwa weil er selbst nicht mehr in der Lage wäre zu liefern, weil der Artikel mittlerweile ausverkauft ist.

 

Bei einer invitatio ad offerendum gibt erst der Besteller ein Angebot ab, das der Anbieter dann seinerseits annehmen kann oder auch nicht. Wichtig ist das zum Beispiel auch in den Fällen, in denen der Anbieter wegen eines Tippfehlers eine besonders günstige Ware verkauft, zum Beispiel Computer für 99 Euro statt für 999 Euro. Wäre die Webseite selbst schon das Angebot, müsste der Nutzer nur noch annehmen und hätte ein tolles Schnäppchen gemacht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die bei einer Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Verwendet der Webseitenbetreiber AGB, kann der Nutzer den Vertrag oft erst abschließen, wenn er einen Haken in das Kästchen „Ich habe die AGB gelesen und erkläre mich mit ihnen einverstanden“ gesetzt hat. Tut er dies nicht, kommt der Vertrag nicht zustande. Bevor der Nutzer das Kästchen anklickt, sollte er die AGB auch wirklich gelesen haben – selbst wenn diese lang und umständlich formuliert sind.


Schließlich werden sie Bestandteil des Vertrages und der Nutzer muss sie gegen sich gelten lassen. Damit die AGB Bestandteil des Vertrages werden, müssen sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Der Webseitenbetreiber muss den Nutzer dazu ausdrücklich auf die AGB hinweisen und ihm die Möglichkeit geben, sie zur Kenntnis zu nehmen (§ 305 Absatz 2 BGB). Ein bloßer Hinweis auf die AGB auf der Homepage reicht nicht aus. Laut Bundesgerichtshof (BGH) genügt es aber, wenn die AGB „durch Anklicken des unterstrichenen Worts „AGB“ auf der Bestellseite aufgerufen und ausgedruckt werden“ können (BGH, Urteil vom 14.06.2006 – IZR 75/03).  

 

Nicht alles, was in den AGB vereinbart wird, ist in Ordnung. Manche Klauseln sind unzulässig und damit vor Gericht angreifbar. Eine der Aufgaben des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ ist es, solche Klauseln aufzuspüren und die Webseitenbetreiber aufzufordern, die Verwendung dieser zu unterlassen.

Kauf auf Probe

Zahlreiche Versandhändler bieten einen Kauf auf Probe an (§ 454 BGB). Das ist ein Kauf unter der Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist billigt. Erst dann ist der Kaufvertrag geschlossen. Die Frist und der Kauf auf Probe insgesamt werden meistens in den AGB vereinbart.


Bis zur Billigung hat der Käufer nach seinem Belieben ein Rückgaberecht, wenn die Ware seinen Erwartungen nicht entspricht. Übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht beziehungsweise auf Probe und lässt der Käufer die Probefrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware vorübergehen, so gilt sein Schweigen als Billigung. Für den Nutzer bedeutet dies, dass er die bestellte Ware umgehend zurücksenden sollte, wenn sie ihm nicht gefällt. Vorteil des Kaufs auf Probe ist, dass der Käufer – ähnlich wie im Geschäft – die Sachen erst anprobieren kann, bevor er sie kauft.

Widerruf

Kauft eine Privatperson im Internet bei einem Händler, kann sie den Vertrag widerrufen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angaben von Gründen (§ 312 d BGB in Verbindung mit § 355 BGB).


Die Frist beginnt aber nur dann mit Erhalt der Ware, wenn der Käufer über das Widerrufsrecht klar und verständlich belehrt wurde. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Absatz 3 Satz 3 BGB), das heißt, der Käufer kann auch noch lange nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen. Dem Käufer kommt zugute, dass viele Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und sich damit die Fristen für einen Widerruf verlängern. Weil der Nutzer aber oft nicht allein beurteilen kann, ob die Widerrufsbelehrung in Ordnung ist, sollte er sicherheitshalber innerhalb der Zwei-Wochen-Frist widerrufen.

 

Ein Widerruf muss in Textform oder durch die alleinige Rücksendung der Ware erfolgen. Die Rücksendekosten dürfen dem Käufer auferlegt werden, wenn der Bestellwert bis zu 40 Euro beträgt (§ 357 Absatz 2 Satz 3). Die Kosten für die Hinsendung muss im Fall des Widerrufs der Versender erstatten (EuGH-Urteil vom 15.04.2010).

 

Das Widerrufsrecht kann auch ausgeschlossen sein – etwa wenn die Leistung bereits erbracht wurde, bei individuell auf den Kunden angefertigten Sachen (Maßanzug, Einbauküche), verderblichen Produkten, Zeitschriften, entsiegelter Software.

Die gekaufte Sache ist kaputt – Gewährleistungsrechte

Ist die Ware kaputt, liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB). Der Käufer kann den Verkäufer dazu auffordern, die Sache zu reparieren oder eine neue zu schicken.


Wie lange der Käufer diese so genannten Gewährleistungsrechte geltend machen kann, hängt davon ab, ob der Verkäufer ein Händler oder eine Privatperson ist. Sowohl bei Händlern als auch bei privaten Verkäufern verjähren die Gewährleistungsrechte für bewegliche Sachen grundsätzlich nach zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Händler können diese Frist bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzen. Eine Privatperson kann die Gewährleistung sogar komplett ausschließen oder die Verjährungsfrist verkürzen. Will der Privatverkäufer das tun, muss er es vor dem Verkauf der Ware deutlich machen. Verschweigt der Verkäufer, dass die Ware kaputt ist, ist der Ausschluss der Gewährleistung nicht wirksam.

Die bestellte Ware gefällt mir nicht – Recht auf Umtausch?

Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht – zumindest nicht beim Online-Kauf zwischen Privatpersonen. Ist der Käufer mit der gekauften Ware unzufrieden, bleibt er darauf sitzen, wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich ein Rückgaberecht eingeräumt hat.

 

Kauft eine Privatperson bei einem Händler, kann sie den Vertrag widerrufen, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware ohne Angaben von Gründen.


Die Frist beginnt aber nur dann mit Erhalt der Ware, wenn der Käufer über das Widerrufsrecht in deutlicher Form belehrt wurde. Fehlt diese Widerrufsbelehrung, kann der Käufer noch sechs Monate nach Erhalt der Ware widerrufen.

Internetauktionen

Die Auktion beziehungsweise Versteigerung ist eine Form des Kaufvertrags, so dass auf einige Ausnahmen das für den Kaufvertrag Gesagte auch hier gilt. Unterschiede gibt es zum Beispiel beim Vertragsschluss:


Eingestellter Artikel keine invitatio ad offerendum – Vertragsschluss

Bei einer Internetauktion handelt es sich beim Einstellen des Artikels nicht um eine invitatio ad offerendum, sondern um ein bindendes Angebot. Denn anders als bei den Online-Shops besteht hier keine Gefahr für den Verkäufer, Verträge mit einer Vielzahl unbekannter Käufer abzuschließen und eventuell Lieferschwierigkeiten zu riskieren. Für den Nutzer bedeutet das, dass sein eigenes Mitsteigern den Willen zum Ausdruck bringt, das Angebot annehmen zu wollen. Oft regeln die AGB des Portalbetreibers, dass der Vertrag automatisch mit demjenigen zustande kommt, der das Höchstgebot abgibt. Für den Nutzer bedeutet das, dass er nur mitsteigern sollte, wenn er den Artikel auch wirklich haben möchte – also nicht zum Spaß oder um den Preis in die Höhe zu treiben.

Betroffene Rubriken

Nahezu alle Diensteanbieter im Internet verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen: Onlineshops und Downloadportale, Soziale Netzwerke, Onlinespiele, Webmaildienste, AuktionshäuserTauschbörsen etc.

Kaufrecht spielt bei Online-Shops und Auktionen sowie bei Online-Spielen eine Rolle.

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